Startseite TOM: technische und organisatorische Maßnahmen Download Checkliste: Datensicherung & Backup unter der DSGVO
Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert: Verantwortliche müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeiten, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet.
Das schließt den Schutz ein vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung. Mittel der Wahl dafür sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Verantwortliche müssen personenbezogene Daten also auch vor Verlust, Zerstörung und Schädigung bewahren.
Die Datenschutz-Grundverordnung fordert in Artikel 32 die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen.
Darüber hinaus die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen.
Um die Verfügbarkeit und die Wiederherstellbarkeit zu gewährleisten, sind regelmäßige, vollständige Backups der personenbezogenen Daten wichtig.
Ohne regelmäßige und vollständige Backups lässt sich die Forderung der DSGVO nach Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und nach rascher Wiederherstellbarkeit bei Datenverlust nicht umsetzen.
Doch trotz Datensicherung kann es zu einem Datenverlust kommen:
Auch wenn die Frage „Machen Sie regelmäßig Backups?“ schon oft Gegenstand zum Beispiel in Datenschutz-Unterweisungen war: Die Datensicherung muss ein zentrales Thema bleiben oder wieder werden. Denn oft sind die Lücken bei den Backup-Verfahren beträchtlich.
Beim Thema Datensicherung und Verfügbarkeit können und sollten Datenschutzbeauftragte mit der IT-Sicherheit zusammenarbeiten. Denn die Verfügbarkeit gehört neben der Vertraulichkeit und der Integrität zu den drei klassischen Schutzzielen der IT-Sicherheit.
Im Gegensatz zur IT-Sicherheit kennt der Datenschutz nach Datenschutz-Grundverordnung zusätzlich den Grundsatz der Speicherbegrenzung.
Demnach müssen Unternehmen personenbezogene Daten in einer Form speichern, die es nur so lange ermöglicht, eine betroffene Personen zu identifizieren, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.
Ist der Zweck erfüllt und bestehen keine anderen rechtlichen Verpflichtungen mehr, müssen Verantwortliche die Daten auch wieder aus dem Backup löschen.
In Backups finden sich also zwei Datenschutz-Probleme wieder:
Unvollständige oder ungenaue Vorgaben zum Backup-Verfahren können eine Ursache für Mängel in der Datensicherung sein:
Selbst die beste Richtlinie zur Datensicherung hilft wenig, wenn die Backup-Lösung die gewünschte Datensicherung nicht leisten kann.
Deshalb ist auch das Datensicherungs-Tool selbst genau zu prüfen. Wichtig ist insbesondere, dass
Die folgende Tabelle listet die Prüfungen für das Backup-Konzept auf.
Anforderungen | Erfüllt | Nicht erfüllt |
Umsetzung der Forderung der DSGVO, dass es die Fähigkeit geben muss, die Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen (Artikel 32 DSGVO) | ||
Umsetzung des Grundsatzes der DSGVO, dass personenbezogene Daten in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“) (Artikel 5 DSGVO) | ||
Festlegung, welche Daten aus welchen Datenquellen in das Backup einbezogen werden müssen (auch mobile Systeme und Cloud-Systeme) | ||
Festlegung, welche Datenbestände und Systeme wie oft und mit welcher Methode wie lange gesichert werden sollen | ||
Festlegung, wo die Backups aufbewahrt und wie sie geschützt werden sollen | ||
Backup-Organisation:
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Backup-Sicherheit:
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Hardware, Betriebssysteme und Anwendungen aller zu sichernden Systeme werden unterstützt | ||
Benachrichtigung über Backup-Probleme z.B. via E-Mail oder SMS | ||
Automatische Restartfähigkeit des Backup-Dienstes, wenn es zu Problemen gekommen ist |
Das generelle Problem besteht darin, dass personenbezogene und andere vertrauliche Daten nach dem Backup genauso geschützt werden müssen wie vor dem Backup.
Leider fehlen Backups jedoch oftmals in den Verschlüsselungs-Konzepten. Also werden die gesicherten Daten vielfach unverschlüsselt abgelegt.
Das liegt auch daran, dass viele Backup-Lösungen keine automatische Verschlüsselung anbieten, sondern die erzeugten Backups mit einer separaten Verschlüsselungs-Lösung bearbeitet werden müssen. Das vergessen die Mitarbeiter dann oft.
Besonders prekär wird die Sicherheitslage, wenn die Backups an Speicherorten liegen, die nicht die gleiche Zugriffsbeschränkung aufweisen wie die ursprünglichen Netzwerkbereiche, Ordner und Dateien.
So könnte die IT ein Backup ungewollt so einrichten, dass die gesicherten Daten in einem Verzeichnis landen, auf das jedermann Zugriff hat.
Innentäter mit genug krimineller Energie könnten auch Backups außerhalb der geschützten Zielverzeichnisse anlegen lassen. So bekommen sie Zugriff auf ungeschützte Backup-Kopien.
Ziel eines sauberen Backup-Prozesses muss es also sein,
Backups haben den gleichen Schutzbedarf wie die Daten, die die Backups vor Verlust schützen sollen.
Diese einfach anmutende Regel wird leider gern außer Acht gelassen.
Überprüfen Sie die Sicherheit der Backups anhand der folgenden Punkte:
Überprüfen Sie, ob das Backup-Konzept in Ihrem Unternehmen tatsächlich in vollem Umfang für die Vollständigkeit und die Sicherheit der Backups sorgt.
Denn nur so lässt sich über die Datensicherung die Verfügbarkeit gewähleisten, die die DSGVO fordert.
Oliver Schonschek
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