Wie gehen Verantwortliche mit Auskunftsansprüchen über pseudonyme Daten nach der DSGVO um? Der Artikel zeigt Stolpersteine auf und liefert praktische Empfehlungen, insbesondere für Fälle, in denen die Verantwortlichen nicht den Pseudonymisierungsschlüssel besitzen.
Der Auskunftsanspruch ist einer der wichtigsten Ansprüche von betroffenen Personen. Diese nutzen ihn immer häufiger – manchmal einfach nur, um zu sehen, ob Unternehmen ihre Datenschutzprozesse im Griff haben. Ein Grund mehr, sich diesem Thema zu widmen.
„Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können (‚Rechenschaftspflicht‘).“ So heißt es in Art. 5 Abs. 2 DSGVO lapidar. Damit ist alles gesagt, oder? Wir werden für die Praxis dann doch etwas konkreter.
Kriminelle hacken das EDV-System einer Finanzbehörde. Der Betrieb liegt tagelang völlig still. Danach ist er wochenlang beeinträchtigt. Und jetzt verlangen einige, deren Daten betroffen waren, wegen des Vorfalls Schadensersatz. Können sie damit Erfolg haben? Lesen Sie, was der EuGH dazu sagt.
Bewerbungs- und Einstellungsprozesse sind ohne personenbezogene Daten undenkbar. Doch Verantwortliche müssen darauf achten, wirklich nur mit solchen Informationen zu arbeiten, die unbedingt erforderlich sind.
Die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie die Melde- und Benachrichtigungspflichten sind ein wiederkehrendes Thema in der Praxis. Der EDSA hat dazu aktualisierte „Guidelines“ veröffentlicht. Auch wenn nicht alles neu ist, sind einzelne Aspekte hervorzuheben.
Was müssen Verantwortliche zur Löschung personenbezogener Daten und zu den dazugehörigen Nachweispflichten wissen? Welche Pflichten gibt die DSGVO vor und welche Dokumentationsmaßnahmen sind sinnvoll?
Aus Unternehmenssicht kommt es darauf an, nicht nur einzelne Datenschutzinstrumente im Unternehmen auf die DSGVO auszurichten. Sondern die Summe aller Einzelteile, also das komplette Datenschutzmanagementsystem (DMS).
Das Datenschutzhandbuch fasst die wichtigsten Unterlagen und Dokumente zu den zentralen Datenschutzaktivitäten der Organisation zusammen. Wer führt es, wie ist es aufgebaut, was gehört hinein?
Bei Ortsbegehungen zum Datenschutz gilt es, wenig beachtete Prozesse zu finden, bei denen jeder gedankenlos mitarbeitet, die aber personenbezogene Daten in großen Mengen verarbeiten. Ideales Zielobjekt dafür sind Multifunktionsgeräte.