Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO / GDPR) nimmt auch Auftragsverarbeiter in die Pflicht: Bei einer Auftragsverarbeitung ist nicht mehr nur der Verantwortliche gefordert. Was muss der Auftragsverarbeiter tun?
Nur die neuen EU-Standardvertragsklauseln zu verwenden, reicht nicht. Hinzukommen müssen die „ergänzenden Maßnahmen“. Seine Empfehlungen dazu hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) nun in einer Endfassung veröffentlicht.
Rein rechtlich gesehen fiel das Datengeheimnis mit Anwendbarkeit der DSGVO weg. Doch ist es sinnvoll, die Verpflichtung auf das Datengeheimnis aufgrund der Rechenschaftspflicht in angepasster Form beizubehalten. Wir schlagen ein Muster vor.
Brauchen kleine Einheiten mit weniger als 250 Beschäftigten keine Verarbeitungsübersicht? Was ist eigentlich ein Verfahren bzw. eine Verarbeitungstätigkeit? Was sind typische Verarbeitungstätigkeiten?
Welche Richtlinien brauchen Verantwortliche im Datenschutz? Wie viele Richtlinien sind ein „gesundes Maß“, welche sollten keinesfalls fehlen? Und wie sollten sie aufgebaut sein? Sind sie bekannt, befolgen die Mitarbeitenden sie? Gehen Sie diesen Fragen doch einmal auf den Grund.
Die DSGVO regelt die Pflichten, die mit Anfragen der Aufsichtsbehörden verbunden sind, an verschiedenen Stellen. Und die Grundverordnung hat sie stark unterschiedlich ausgestaltet. Als DSB müssen Sie die Regelungen und ihre Inhalte kennen, um Stolperfallen zu vermeiden.
Für einen Auftragnehmer ist es sinnvoll, selbst tätig zu werden, statt auf Prüfungen durch den Auftraggeber zu warten. Erfahren Sie, wie Sie als Auftragnehmer am besten an die Auftragskontrolle herangehen.
Wer in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach dem Begriff „Videoüberwachung“ sucht, erhält genau Null Suchtreffer. Daher gilt es, die allgemeinen Anforderungen der DSGVO auf den Einsatz sogenannter opto-elektronischer Systeme anzuwenden. Lesen Sie, was das in der Praxis genau heißt.
Für viele Verantwortliche klingt die Interessenabwägung wie ein Freifahrtschein zur Datenverarbeitung. Das gilt insbesondere beim Einsatz von Tracking-Tools auf Websites und bei Apps. Doch wer hier nicht sorgfältig prüft, dem kann das schnell zum Verhängnis werden.
Viele Website-Betreiber geben an, den Einsatz von Tracking-Tools auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zu stützen, da sie ein „berechtigtes Interesse an Werbung“ haben. Manch Website-Betreiber meint, damit sei es getan. Schließlich steht in der DSGVO Schwarz auf Weiß, dass Werbung ein berechtigtes Interesse ist. Doch ganz so einfach ist es nicht.