➧ Sicheres Löschen: Was fordert die DSGVO?
Unternehmen müssen personenbezogene Daten so speichern, dass sie eine Person nur so lange identifizieren können, wie es für den Verarbeitungszweck notwendig ist.
Wichtig: Es muss um einen Zweck gehen, der es auch erlaubt, die Daten zu verarbeiten. Alle anderen vermeintlichen Zwecke führen dazu, die Daten unzulässig zu verarbeiten.
Fällt dieser Zweck weg, etwa weil etwas verjährt oder weil das Vertragsverhältnis endet, sind die Daten zu löschen.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Gesetzgeber andere Aufbewahrungs- oder Dokumentationspflichten vorschreibt.
Zieht die betroffene Person ihre Zustimmung zurück, dass ein Unternehmen ihre Daten verarbeiten darf, ist dies ebenfalls Anlass, die Informationen zu löschen.
DSGVO sagt nichts zum „Wie“
Die Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) schreibt zwar vor, personenbezogene Daten zu löschen. Sie beantwortet aber nicht die Frage, welche Verfahren dafür geeignet sind. Und sie empfiehlt auch kein bestimmtes Vorgehen. Verantwortliche müssen sich daher zunächst an den Grundsätzen der Datenverarbeitung orientieren, die die DSGVO vorgibt. Da ist zum einen der …
Grundsatz der Speicherbegrenzung
Zu den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogenen Daten (Artikel 5 DSGVO) gehört die Speicherbegrenzung. Der Grundsatz besagt:
„Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke verarbeitet werden.“
Haben personenbezogene Daten, die für einen bestimmten Zweck erhoben wurden, diesen Zweck erfüllt, sind sie nicht mehr erforderlich.
Die Daten sind zu löschen, sofern keine weiteren rechtlichen Vorgeben dem entgegenstehen. Genauere Vorgaben enthält das Recht auf Vergessenwerden.
Das Recht auf Vergessenwerden
Der Artikel 17 DSGVO (Recht auf Löschung, Recht auf Vergessenwerden) nennt mehrere Anlässe dafür, dass die Löschpflicht eintritt. Darunter:
- Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die der Verantwortliche sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet hat, nicht mehr notwendig (siehe oben).
- Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
- Die betroffene Person widerspricht der Verarbeitung, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor.
- Der Verantwortliche hat die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet.
- Die Löschung der personenbezogenen Daten ist erforderlich, um eine rechtliche Verpflichtung nach dem Unionsrecht zu erfüllen. Oder sie ist nach dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
➧ Wann besteht keine Löschpflicht?
Einschränkung der Löschpflicht
Die Löschpflicht gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten (weiterhin) erforderlich sind,
- um das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information auszuüben,
- um eine rechtliche Verpflichtung zu erfüllen, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder
- um eine Aufgabe wahrzunehmen, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde,
- um das öffentliche Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu wahren,
- um Archivzwecke, die im öffentlichen Interesse liegen, zu erfüllen, oder für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, oder
- um Rechtsansprüche geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen.
Aufbewahrungspflichten
Verschiedene rechtliche und vertragliche Verpflichtungen können dazu führen, dass Verantwortliche personenbezogene Daten für eine bestimmte Zeit aufbewahren müssen. Erst nach dieser Zeitspanne greift die Verpflichtung, die Daten zu löschen.
Ebenso müssen Verantwortliche Artikel 18 DSGVO (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) beachten. Danach hat die betroffene Person unter bestimmten Bedingungen das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen.
Artikel 30 DSGVO (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten) sieht vor, dass das Verzeichnis (wenn möglich) die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien enthält.
Schließlich finden sich auch noch Löschvorgaben im Bundesdatenschutzgesetz (§ 35 BDSG Recht auf Löschung).