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TOM: technische und organisatorische Maßnahmen

Personenbezogene Daten sind nicht nur auf rechtlicher Ebene, sondern auch auf technischer und organisatorischer Ebene zu schützen. Dies bezeichnet man auch als Datensicherheit. Nötig sind dafür die sogenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen, meist abgekürzt als TOM.

➜ Technische und organisatorische Maßnahmen praktisch umsetzen

Datenschutz-Kontrolle

Ein DSB, der nicht auch einmal vor Ort erscheint und einen Blick auf die Praxis wirft, kann seinen umfangreichen gesetzlichen Aufgaben kaum nachkommen, gerade was die Kontrolle betrifft. Daher gilt: Schauen Sie öfter mal genau hin!

Datenschutz und Verschlüsselung

Verschlüsselung spielt in der DSGVO eine wichtige Rolle. Doch geht der Schutz durch Verschlüsselung so weit, dass verschlüsselte Daten keine personenbezogenen Daten mehr sind? Es kommt darauf an! Informieren Sie deshalb die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Details.

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Das Löschkonzept – ein Beispiel
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Um seinen Löschpflichten nachkommen zu können, ist es notwendig, dass der Verantwortliche ein Löschkonzept erstellt, dokumentiert und umsetzt. Dieser Artikel gibt Tipps zum Aufbau eines solchen Konzepts.

Wie sieht ein vollständiges Backup-Konzept aus, das auch der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerecht wird? Beitrag und Checkliste führt die zentralen Punkte auf.

Was gehört in eine IT-Sicherheitsrichtlinie?
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Dokumentation und Regeln im Datenschutz

Um die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umzusetzen, führt kein Weg daran vorbei, IT-Sicherheitsrichtlinien zu erarbeiten und umzusetzen. Denn nur verbindliche, dokumentierte Vorgaben gewährleisten eine sichere Verarbeitung und weisen sie nach. Lesen Sie, worauf Sie dabei achten sollten.

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Löschen oder Vernichten: Was ist der Unterschied?
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Recht auf Löschung

Müssen personenbezogene Daten gelöscht werden, stellt sich die Frage: Reicht es aus, die Daten aus der Datenbank zu entfernen, oder sind die Speichermedien, auf denen sich die Daten befinden, zu vernichten? Wie so oft im Datenschutz lautet die Antwort: Es kommt darauf an!

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So funktioniert Mandantentrennung in der Cloud
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Datenisolierung in der Cloud

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Zwei-Faktor-Authentifizierung: Sinnvoll oder nicht?
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Sicherheit der Verarbeitung

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Das datenschutzkonforme Löschkonzept
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Die Datenlöschung ist ein wesentlicher Bestandteil der Betroffenenrechte, die die DSGVO zukünftig noch stärker betont. Ein durchdachtes Löschkonzept ist also wichtiger denn je. Was gehört alles dazu?

Datenschutz-Schulung: Selbstaudit der Mitarbeiter
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Prüfung des Datenschutzgedankens

Die Verbesserung des Datenschutzes in einem Unternehmen erfordert vielfältige Regelungen und Umsetzungsmaßnahmen. Doch Sie wissen, „Papier ist geduldig“ – und wie wollen Sie kontrollieren, ob die angestrebten Schutzmaßnahmen bei den Mitarbeitern auch angekommen sind? Prüfen Sie doch einmal, inwiefern der Datenschutzgedanke präsent ist!

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert, nicht nur die personenbezogenen Daten an sich zu schützen, sondern auch die Dateien, Datenbanken, Datenträger, IT-Systeme und -Komponenten, in denen sie gespeichert oder verarbeitet werden (technische Maßnahmen). Zudem sind organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen (z.B. Arbeitsanweisungen).

Es genügt, solche TOM zu treffen, deren Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Es ist nicht notwendig, „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen“. Was das konkret im Einzelfall bedeutet, kann jedoch auslegungsbedürftig sein.

TOM-Maßnahmen zur Datensicherheit

Die DSGVO fordert, dass Verantwortliche personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen schützen müssen (Art. 32 DSGVO). Dabei müssen sie nicht jede Maßnahme, die denkbar ist, auch umsetzen – sondern nur solche, die angemessen sind.

Angemessenheit der TOM bestimmen

Um die Angemessenheit von technisch-organisatorischen Maßnahmen zu bestimmen, gilt es, laut Gesetz folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Folgende Ziele sollen die technischen und organisatorischen Maßnahmen unter anderem erreichen:

    • Zutrittskontrolle
    • Zugangskontrolle
    • Zugriffskontrolle
    • Trennungskontrolle
    • Weitergabekontrolle
    • Eingabekontrolle
    • Verfügbarkeitskontrolle
    • Auftragskontrolle
  • eine rasche Wiederherstellung der Verfügbarkeit und des Zugangs zu den personenbezogenen Daten nach einem Zwischenfall
  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der getroffenen Maßnahmen. Dazu wird mindestens eine IT-Risiko-/Schwachstellenanalyse erforderlich sein. Durch ein Kontrollverfahren müssen Verantwortliche zudem die TOM in regelmäßigen Abständen überprüfen und verbessern.

Verhaltensregeln helfen

Der Datenverarbeiter muss nachweisen, dass er die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO gewährleistet (Rechenschaftspflicht). Zu seiner eigenen Erleichterung darf er dabei auf genehmigte Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO oder auf genehmigte Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO zurückgreifen (Art. 32 Abs. 3 DSGVO).

Das erleichtert auch die Rechenschaft gegenüber Dritten.

Verarbeitung nur aufgrund von Weisungen

Die Mitarbeitenden, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen den Anweisungen des Verantwortlichen folgen. Der Verantwortliche muss dies seinerseits durch geeignete Maßnahmen sicherstellen (Art. 32 Abs. 4 DSGVO). Dabei kann er die Mitarbeiter als organisatorische Maßnahme auf die Vertraulichkeit bzw. das Datengeheimnis verpflichten.

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