Spätestens seit Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen sich Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, Gedanken um deren Löschung machen. Denn der drastisch erhöhte Bußgeld–
rahmen bei Datenschutzverletzungen duldet keine Nachlässigkeiten mehr.
➧ Löschanspruch der betroffenen Person
Art. 17 DSGVO sieht vor, dass jede Person von demjenigen, der ihre personenbezogene Daten verarbeitet, unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann, diese Daten unverzüglich zu löschen. Ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen hat der Verantwortliche auch ohne einen entsprechenden Antrag die Pflicht, personenbezogene Daten zu löschen.
➧ Ohne Löschkonzept kein Einhalten der DSGVO-Grundprinzipien
Art. 5 DSGVO nennt in seinen Grundprinzipien der Datenverarbeitung die Aspekte
- Speicherbegrenzung,
- Datenminimierung und
- Zweckbindung.
Um diese Grundprinzipien einhalten zu können, ist für Unternehmen ein Löschkonzept notwendig. Es stellt sicher, dass sie personenbezogene Daten dann löschen, wenn der Zweck wegfällt, auf dessen Grundlage ein Verantwortlicher die Daten verarbeitet hat.