Wer seine Sicherheits-Maßnahmen früher an den verschiedenen Datenschutz-Kontrollen wie der Zugriffskontrolle ausgerichtet hatte, musste feststellen, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) diese Kontrollen nicht mehr nennt.
Doch im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) findet sich in § 64 weiterhin die Zugriffskontrolle als „Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten personenbezogenen Daten Zugang haben“.
Darüber hinaus schließt die Sicherheit der Verarbeitung in der DSGVO grundsätzlich ein, dass Zugriffskontrollen wichtig und erforderlich sind.