Ein Privatmann dokumentiert mehr als zehn Jahre lang über 50.000 Verkehrsverstöße und zeigt sie an. In der Regel fertigt er dabei Fotografien an oder macht Videoaufzeichnungen. Die Datenschutzaufsicht versucht, einzugreifen. Am Ende steht ein gerichtlich bestätigtes Bußgeld von sage und schreibe 250 €. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird solche Billigtarife künftig nicht mehr zulassen.
Ein Vereinsmitglied möchte wissen, wer dem Verein noch angehört. Er bittet den Vorstand um eine Mitgliederliste – vergeblich. Begründung des Vorstands: Das verstößt gegen den Datenschutz! Trifft das zu?
Beschäftigte in Arztpraxen wissen natürlich, wie wichtig die Verschwiegenheit in ihrem Job ist. Sollte man jedenfalls meinen. Was ist dann von einer Arzthelferin zu halten, die es als völlig normal ansieht, ihrer Tochter per WhatsApp Daten über eine Patientin mitzuteilen? Nicht viel, befanden die Gerichte und bestätigten die fristlose Kündigung der Frau.
Sie sind Mitglied eines Vereins. Können Sie verlangen, dass Ihnen Namen und Anschriften sämtlicher Vereinsmitglieder herausgegeben werden? Angenommen, Sie wollen stattdessen die Mailadressen sämtlicher Mitglieder in Form einer Datei. Können Sie auch das verlangen? Was die Gerichte dazu sagen - und was die DSGVO.
Was eine „Kirrung“ ist, wissen die meisten Menschen spontan wohl nicht. Laut Wikipedia handelt es sich um eine „Lockfütterung“ für Jagdwild. Datenschutzrechtliche Fragen entstehen dann, wenn die Futterstelle mit einer sogenannten „Wildkamera“ ausgestattet ist – und zwar wegen der Menschen, die sich möglicherweise dort aufhalten. Auch wenn es kaum zu glauben scheint: Am Beispiel einer solchen Wildkamera lassen sich einige grundlegende Neuerungen erklären, die sich ab 25. Mai 2018 aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben.
Ein Supermarkt will herausfinden, wer im Kassenbereich ständig Waren stiehlt, vor allem Zigaretten. Deshalb installiert er eine Videoüberwachung. Bei der Videoüberwachung fällt zufällig auf, dass Kassiererin C im Zusammenhang mit Pfandflaschen Geld unterschlägt. Lassen sich die Videoaufnahmen als Beweismittel verwenden, um ihr zu kündigen? Und wie sieht es zukünftig unter der DSGVO aus?
Die Strafvorschriften im Datenschutzrecht stehen nur auf dem Papier. Und Datenschutzverstöße in einer Behörde lassen sich sowieso nie nachweisen – so denken viele. Die Realität sieht jedoch zunehmend anders aus. Das zeigt ein Strafverfahren in Berlin. Eine Mitarbeiterin im Einwohnermeldewesen hatte dort unbefugt Daten abgerufen. Die Folge: eine Geldstrafe von 4.950 Euro! Nebenbei: Ihren Arbeitsplatz hat sie außerdem verloren. Die Entscheidung behält auch dann noch ihre Bedeutung, wenn ab dem 25. Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung gilt. Die Festlegung strafrechtlicher Sanktionen für Verstöße gegen Datenschutzvorschriften bleibt Sache der Mitgliedstaaten (siehe Art. 84 Abs. 1 DSGVO sowie Erwägungsgrund 149).