1. Zu welchem Ergebnis kommt der EuGH in Bezug auf den Privacy Shield?
Die Europäische Kommission hatte entschieden, dass der EU-US-Datenschutzschild (Privacy Shield) ein angemessenes Schutzniveau für Datenübermittlungen an US-Unternehmen bewirkt, wenn sie sich den Bedingungen dieses Schutzschildes unterworfen haben. Das ergab sich aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2016.
Diesen Durchführungsbeschluss hat der EuGH für ungültig erklärt. Damit steht fest, dass der Privacy Shield gerade nicht für ein angemessenes Schutzniveau bei Datenübermittlungen in die USA sorgt. Die Entscheidung mit der Kurzbezeichnung „Schrems II“ ist abrufbar unter https://ogy.de/eugh-entscheidung-schremsII.
2. Was waren für Unternehmen die Vorteile des Privacy Shield?
Der Privacy Shield war aus Unternehmenssicht eine Art Register, in das sich US-Unternehmen selbst eintragen konnten („Selbstzertifizierung“). Sobald sich ein US-Unternehmen eingetragen hatte, war es rechtlich an die Vorgaben des Privacy Shield („Privacy Shield Principles“) gebunden. Aufwendige individuelle Anpassungen an die konkrete Situation des Unternehmens waren nicht erforderlich.
Die Selbstzertifizierung eines US-Unternehmens bewirkte, dass für Datenübermittlungen aus der EU an dieses Unternehmen von einem angemessenen Schutzniveau auszugehen war. Damit waren Datenübermittlungen von Unternehmen in der EU an das Unternehmen in den USA unter denselben Voraussetzungen zulässig wie zwischen zwei Unternehmen innerhalb der EU. Die übermittelnden Unternehmen in der EU mussten dafür nichts zusätzlich tun.
Insgesamt hatten sich nach dem Stand vom 16. Juli 2020 5.394 US-Unternehmen und US-Organisationen in das Privacy-Shield-Register eingetragen. Es ist unter https://www.privacyshield.gov/list weiterhin öffentlich zugänglich.
Vermutlich haben Hundertausende Unternehmen in der EU von den Vorteilen des Privacy Shield profitiert. Ganze Wirtschaftsbranchen haben die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA bisher weitgehend auf der Basis des Privacy Shield durchgeführt.
Die Personen, die von einer Datenübermittlung betroffen waren, mussten bei der Nutzung des Privacy Shield in keiner Weise eingebunden werden. Insbesondere war ihre Einwilligung nicht erforderlich. Das ersparte den Unternehmen erheblichen Aufwand.
3. Was ist die unmittelbare rechtliche Folge aus dem Wegfall des Privacy Shield?
Alle Datenübermittlungen aus der EU in die USA, die ausschließlich auf der Basis des Privacy Shield erfolgen, verstoßen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und sind damit rechtswidrig. Das betrifft Datenübermittlungen an externe Geschäftspartner in den USA ebenso wie Datenübermittlungen zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns. Der Privacy Shield als Rechtsinstrument gehört der Geschichte an. Nun stellt sich die Frage, wie Unternehmen mit dieser Situation umgehen sollen.
4. Gibt es eine Übergangsfrist?
Nein. Das Urteil des EuGH beansprucht ab sofort Geltung. Die Frage, ob der Europäische Gerichtshof auch anders hätte verfahren können, hat keine praktische Bedeutung. Das Gericht hat dies eindeutig nicht getan.