Das Grundprinzip des Datenschutzes, das sogenannte „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“, war schon vor Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a.F.) verankert. Die DSGVO greift es in Art. 6 auf. Es besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten und nur dann ausnahmsweise erlaubt ist, wenn es hierfür eine rechtliche Grundlage gibt.
Diese rechtliche Grundlage kann z.B. eine Einwilligung oder die Erfüllung eines Vertrags bzw. einer gesetzlichen Verpflichtung sein. Mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO kam eine neue Rechtsgrundlage hinzu: das sogenannte „berechtigte Interesse“. Was genau ist das eigentlich, und wann kann sich ein Verantwortlicher darauf stützen?
Machen Sie dieses – zugegebenermaßen recht sperrige Thema – einmal zum Gegenstand Ihrer Datenschutzschulung. Denn oft nutzen Unternehmen nicht das Potenzial dieser Regelung.