Beschäftigtendatenschutz: Paukenschlag des Europäischen Gerichtshofs
Um welchen Ausgangsfall geht es?
Der Fall, den das Verwaltungsgericht (VG) Kassel dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, scheint auf den ersten Blick ausgesprochen speziell.
Wegen der COVID-19-Pandemie stellte das hessische Kultusministerium den Schulunterricht in Hessen weitgehend auf Unterricht per Video-Livestream um. Dabei war klar, dass für die Zuschaltung von Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften zum Livestream eine Rechtsgrundlage aus dem Datenschutzrecht nötig ist. Nicht so klar war, worin diese Rechtsgrundlage bestehen könnte.
Welche Rechtsgrundlagen kamen zur Anwendung?
In zwei Anordnungen für die hessischen Schulen gab das Ministerium folgende Differenzierung vor:
- Schüler und Erziehungsberechtigte durften nur zugeschaltet werden, sofern sie hierzu ihre Einwilligung erteilt hatten.
- Die Einholung einer Einwilligung der Lehrerinnen und Lehrer hielt das Ministerium dagegen nicht für erforderlich. Es war der Auffassung, insofern bilde § 23 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Zuschaltung. Deshalb sei eine Einwilligung der Lehrkräfte entbehrlich.
Der zuständige Personalrat wandte sich dagegen, dass sich Lehrkräfte ohne ihre Einwilligung zuschalten mussten. Er sah in § 23 Abs. 1 Satz 1 HDSG keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Übertragung ihrer Daten. Darum geht der Streit beim Europäischen Gerichtshof.
Warum ist die Frage von genereller Bedeutung?
§ 23 Abs. 1 Satz 1 HDSG ist eine Norm des hessischen Landesrechts und insofern vom Ausgang…