Betriebsratswahlen: Die sechs wichtigsten Fragen und Antworten
Was ist ein Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand organisiert und leitet die Betriebsratswahlen. Den Wahlvorstand selbst bestellt der amtierende Betriebsrat durch Beschluss spätestens zehn Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit in einer Betriebsratssitzung.
Wie Unternehmen vorgehen, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt, erklärt das W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG auf seiner Webseite.
Was macht der Wahlvorstand?
Gleich nach seiner Bestellung muss der Wahlvorstand die Betriebsratswahl einleiten. „Zunächst sollte der Wahlvorstand auf seiner ersten Sitzung einen Zeitplan und verbindlichen Termin für die Betriebsratswahl festlegen“, heißt es auf der Webseite des W.A.F.
Darüber hinaus gehöre die Erstellung der Wählerliste – mit aktivem und passivem Wahlrecht und Regelungen für leitende Angestellte – zu den vordringlichsten Aufgaben des Wahlvorstands.
Was ist eine Wählerliste?
„Für eine erfolgreiche Betriebsratswahl ist eine fehlerfreie Wählerliste von großer Bedeutung“, betont das W.A.F. in seinen online-Informationen über Wählerlisten.
Denn nur die Arbeitnehmer, die in der Wählerliste aufgeführt seien, könnten ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben.
Wie entsteht die Wählerliste?
Die erforderlichen Daten für die Wählerliste muss der Arbeitgeber dem Wahlvorstand zur Verfügung stellen. In der Regel verlangt der Wahlvorstand eine Liste aller im Betrieb beschäftigten Personen.
Falls er weitere Auskünfte braucht, greift § 2 Abs. 2 der Wahlordnung. Hier heißt es „Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerlisten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
Welche Daten braucht der Wahlvorstand für die Wählerliste?
In der Regel braucht der Wahlvorstand für die Wählerliste diese Daten der Beschäftigten:
- Vor- und Nachname
- Geschlecht
- Geburtsdatum
Mehr Daten braucht er bisweilen bei leitenden Angestellten, freien Mitarbeitern oder Leiharbeitern. Nur so kann er klären, ob auch sie ein Wahlrecht haben.
Was gilt bei der Briefwahl?
Beschäftigte, die am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb sind, können die Briefwahl nutzen. „Es ist anzunehmen, dass in diesem Jahr durch Home-Office und Kurzarbeit deutlich mehr Fälle von Briefwahl anfallen“, betont Ines Bock in ihrem Bericht im Portal datenschutz-notizen.de.
Damit der Wahlvorstand klären kann, wer briefwahlberechtigt ist, benötigt er zusätzliche Daten – allen voran die privaten Adressen der Beschäftigten.
Datenschutz-Management Spezial: Homeoffice
Datenschutz endet nicht an der Eingangstür des Unternehmens. Die DSGVO-konforme Datenverarbeitung muss auch beim Mobilen Arbeiten sichergestellt sein. Datenschutzbeauftragte regeln mit „Datenschutz-Management Spezial“ die Arbeit außerhalb des Unternehmens und beugen Rechts-, Haftungs- und Cyberrisiken wirksam vor.
Mehr Informationen:
- Bericht im Portal datenschutz-notizen.de vom 16. Februar 2022: https://www.datenschutz-notizen.de/betriebsratswahl-welche-daten-darf-der-wahlvorstand-erhalten-3933783/
- Video des W.A.F. über den Datenschutz bei der Betriebsratswahl: https://www.betriebsratswahl.de/video/417402/datenschutz-bei-der-betriebsratswahl-worauf-der-wahlvorstand-achten-muss-bdsg/22698/epe0vj9xvpo
- Informationen des W.A.F über den Wahlvorstand: https://www.betriebsratswahl.de/wahlvorstand
- Informationen des W.A.F. über Wählerlisten: https://www.betriebsratswahl.de/waehlerliste