➧ Was ist die Ausgangslage?
Eine Radiologie-Praxis erstellt mit einer ganzen Palette von bildgebenden Verfahren ständig medizinische Bilder. Damit Patienten und deren Ärzte problemlos darauf zugreifen können, übermittelt sie die Daten in die Cloud eines Auftragsverarbeiters. Dort können Patienten und deren Ärzte die Daten abrufen. Ein sicheres Zugriffsverfahren kommt dabei zum Einsatz.
➧ Was sichert die Wahlfreiheit der Patienten?
Eine Einwilligung der Patienten zu dieser Vorgehensweise holt die Praxis nicht ein. Sie informiert aber jeden Patienten durch ein ausführliches Merkblatt über die zusätzliche elektronische Abrufmöglichkeit. Falls ein Patient der zusätzlichen Speicherung beim Auftragsverarbeiter widerspricht, werden seine Bilder gelöscht.
➧ Was sind die Argumente des Beschwerdeführers?
Mit dieser Vorgehensweise war ein Patient schon vom Grundsatz her nicht einverstanden. Er hatte vor der Behandlung ausdrücklich erklärt, dass die Praxis seine Gesundheitsdaten keinesfalls an einen Dritten weitergeben dürfe. Zwar löschte die Praxis seine Daten in der Cloud sofort, als er dies verlangte. Dennoch lag aus seiner Sicht ein Datenschutzverstoß vor. Sein Argument: Die Praxis hätte von vornherein seiner Einwilligung einholen müssen.