1. Welche Funktion hat ein Angemessenheitsbeschluss?
Die USA sind Drittland
Die USA sind im Verhältnis zur EU ein Drittland, also kein Mitglied der EU. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der EU in ein Drittland ist nur zulässig, wenn eine der Voraussetzungen gegeben ist, die Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorsieht (Art. 44 DSGVO). Eine der Möglichkeiten, die Kapitel V der DSGVO bereithält, ist ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission (Art. 45 DSGVO).
Unternehmen hilft nur ein tatsächlich erlassener Angemessenheitsbeschluss
Im Augenblick geht es darum, ob die EU-Kommission den vorliegenden Entwurf für einen solchen Angemessenheitsbeschluss auch tatsächlich verabschiedet. Erst wenn dies geschehen ist, können ihn Unternehmen für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA nutzbar machen.
Die Diskussionen darüber, ob seitens der USA die nötigen Voraussetzungen für einen solchen Angemessenheitsbeschluss geschaffen wurden oder nicht, sind zwar rechtlich interessant. Diese Frage muss allerdings die EU-Kommission beantworten. Für Unternehmen ist ausschließlich relevant, ob schließlich ein förmlicher Angemessenheitsbeschluss ergeht oder nicht.