Immer mehr Unternehmen setzen auf Mitarbeiter-Apps. Die Applikationen lassen sich zumeist sowohl auf dem Smartphone als auch über PCs / Laptops oder Tablets verwenden. Insbesondere in Zeiten, in denen Unternehmen Tätigkeiten vom Büro in das Homeoffice verlagern, dienen sie hauptsächlich dem Wissensaustausch sowie einer verbesserten Vernetzung.
So haben Unternehmen z.B. die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unabhängig von Ort und Zeit ihrer Arbeit wichtige interne Neuigkeiten mitzuteilen oder mit ihnen zu kommunizieren. Denkbar ist darüber hinaus etwa die Nutzung zur Zeiterfassung, um Urlaubsanträge einzureichen sowie für digitale Schulungen oder Pflichtunterweisungen.
Typische Funktionen von Mitarbeiter-Apps
Die Vorteile, die Mitarbeiter-Apps bieten können, sind dementsprechend groß und liegen v.a. darin, bestimmte Prozesse zu erleichtern. Gängige Funktionen von Mitarbeiter-Apps, die (u.a.) dieses Ziel verfolgen, sind:
- Profil (dienstliche Stamm- und Kontaktdaten, ggf. Foto)
- Verzeichnisse (Mitarbeiterliste, Mitarbeitergruppen, Geburtstage, Jubiläen)
- Gruppen (z.B. für Standorte, Abteilungen, zur Projektorganisation)
- Dokumente (Upload/Download von Dateien, Dateiaustausch)
- Suchfunktion (z.B. nach Dokumenten oder Beiträgen)
- Newsfeed (Beiträge, ggf. mit Kommentaren/Interaktionen)
- Messenger-Dienst (Nachrichten, Chat)
- Forum (z.B. für allgemeine Fragen)
- Formulare (u.a. Zeiterfassung, Urlaubsanträge)
- Planung (Kalender, Terminorganisation)
- Schulung (z.B. Nutzung als eLearning-Plattform)
- Galerie (Fotosammlung)
Rechtsgrundlagen für Mitarbeiter-Apps
Bei all dieser Flexibilität und Vielfältigkeit dürfen Arbeitgeber jedoch die Voraussetzungen für eine datenschutzkonforme Verwendung von Mitarbeiter-Apps nicht außer Acht lassen: Für die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich eine Rechtsgrundlage erforderlich. Sie hängt von den Zwecken ab, die mit der App verfolgt werden, sowie von den konkreten Funktionen.
Für die Erfüllung des Arbeitsvertrags erforderlich?
Ist die Nutzung der App für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. die Erfüllung des Arbeitsvertrags erforderlich, können Verantwortliche die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO stützen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn Beschäftigte die Arbeitsleistung nicht ohne die Benutzung bestimmter Funktionen der App erbringen können.
Die Datenverarbeitung im Rahmen von Funktionen, die nicht für die Arbeit erforderlich sind, lässt sich jedoch mit dieser Rechtsgrundlage nicht rechtfertigen.
Dient die Mitarbeiter-App der Organisation?
Sofern die App der Unternehmensorganisation dient, kann ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO die Datenverarbeitung legitimieren, sofern nicht die Interessen, Grundrechte oder -freiheiten der Beschäftigten der Verarbeitung entgegenstehen. So könnten sich z.B. mithilfe der App auf Basis dieser Rechtsgrundlage reibungslose betriebsinterne Abläufe sicherstellen lassen. Dies gilt allerdings nur für die Funktionen, die erforderlich sind, um diese Zwecke zu verfolgen.
Sind Funktionen nicht erforderlich?
Ist die App bzw. sind bestimmte Funktionen der App weder für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses noch zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens notwendig, sollte deren Nutzung freiwillig sein. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung wäre die Einwilligung der Beschäftigten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO. Dies ist z.B. bei einem Forum oder bei dem freiwilligen Upload von Fotos anzunehmen.