Die Gesundheit der Beschäftigten in Unternehmen hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Viele Unternehmen haben erkannt, dass die Herausforderungen der modernen Arbeitswelt im Zusammenspiel mit dem demografischen Wandel zu einer zunehmenden Nachfrage an qualifizierten Fachkräften führen. Diese sind aber nur in einem begrenzten Maß vorhanden.
Vor diesem Hintergrund beschäftigen sich viele Unternehmen umfassend mit den Möglichkeiten eines betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM). Es fasst sowohl die betrieblichen Pflichten als auch die freiwilligen Maßnahmen zusammen (siehe dazu Fackeldey, Datenschutz im betrieblichen Gesundheitsmanagement, Datenschutz PRAXIS 11/2020, S. 7–10).
Warum ist das betriebliche Eingliederungsmanagement wichtig?
Ein Eingliederungsmanagement als Baustein im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements bietet den Arbeitgebern die Möglichkeit, sich mit ihren Beschäftigten und deren Erkrankungen auseinanderzusetzen. Da es häufig zu Erkrankungen kommt, die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis bzw. die vorhandenen Arbeitsbedingungen zurückzuführen sind, besteht über ein BEM die Möglichkeit, seine Beschäftigten gesund und arbeitsfähig zu halten.
Arbeitsunfälle, Überbelastungen, Stressreaktionen, Konflikte unter Kolleginnen und Kollegen und vieles mehr lassen sich durch ein BEM feststellen und konkret bewerten. Geeignete Maßnahmen wiederum können dabei helfen, die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten zu verbessern und Krankheitszeiten zu reduzieren.
Welche Pflichten haben Unternehmen?
Um die gesellschaftliche Bedeutung des BEM zu betonen, hat der Gesetzgeber mit § 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine rechtliche Struktur zum BEM geschaffen und folgende Verpflichtung für Unternehmen festgeschrieben:
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber […] mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement).“
Um diesen gesetzlichen Vorgaben gerecht werden zu können, sind Unternehmen dazu verpflichtet, Überwachungsstrukturen aufzubauen und regelmäßig diesbezügliche Daten zu verarbeiten. Hierbei verarbeiten sie in der Regel neben den konkreten Arbeitsunfähigkeitszeiten zusätzlich den Namen und ggf. weitere Daten mit Personenbezug, z.B. die Personalnummer.