Bis vor einigen Jahren war es fast schon ein Privileg, von einem Headhunter kontaktiert zu werden. Mittlerweile ist der Headhunter- bzw. Recruiting-Markt enorm gewachsen. Job-Suchende erhalten regelmäßig Angebote und werden manchmal sogar „überhäuft“. Aus diesem Grund kann es sein, dass betroffene Personen verstärkt von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen. Oftmals steht dann auch das Unternehmen, das den Headhunter beauftragt hat, Personal zu suchen, im Fokus.
Headhunter: Auftragsverarbeitung?
Genau beim Wort „beauftragen“ scheiden sich in der Praxis die Geister: Ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV) notwendig?
Das suchende Unternehmen hat meist recht genaue Anforderungen an die zu besetzende Stelle. So dokumentiert in der Regel eine Stellenanzeige oder Job-Beschreibung die Qualifikationen, die der neue Mitarbeiter aufweisen sollte, sehr detailliert. Auch in bezug auf Gehalt, Startdatum und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses werden die meisten Unternehmen genaue Anforderungen an den Headhunter weitergeben.
Mit diesen Informationen soll der Headhunter dann geeignete Kandidaten finden – oftmals sowohl aus dem eigenen Repertoire, das sich der Headhunter in der Vergangenheit aufgebaut hat, als auch durch direkte Ansprache von neuen potenziell geeigneten Kandidaten.
Auf den ersten Blick könnte man vermuten, dass in diesem Fall ein Auftragsverarbeitungsverhältnis im Sinn von Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegeben ist. Liest man aber die Definition des „Auftragsverarbeiters“ in Art. 4 Nr. 8 DSGVO, sieht die Sache anders aus. Dort heißt es, ein Auftragsverarbeiter sei „eine natürliche oder juristische Person […], die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet“.
Und genau hier stellt sich die Frage, ob es sich bei der Suche nach neuen Mitarbeitern um personenbezogene Daten des Verantwortlichen handelt – insbesondere dann, wenn der Headhunter auf seinen eigenen, bereits aufgebauten Kandidaten-Pool zurückgreift. Diesen Datenpool hat er sich in der Regel vorher angelegt – ohne dass hierfür eine Beauftragung des konkreten Unternehmens vorliegt.
Selbst wenn er sich einen Kandidaten-Pool erst durch die Beauftragung eines konkreten Unternehmens aufbauen sollte, wird es in der Regel so sein, dass die Kandidaten weiterhin in seiner Datenbank verbleiben, selbst wenn sie nicht für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen sind.