Die neuen Standardvertragsklauseln ersetzen die bisherigen Standardvertragsklauseln, die noch aus der Zeit vor der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stammen.
Welche Standardvertragsklauseln stehen künftig zur Verfügung?
Zunächst sind das die neuen „Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer“. Es heißt im Original tatsächlich „an“ und nicht „in“ Drittländer, obwohl „in“ gemeint ist. Diese Klauseln bilden den Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Europäischen Kommission vom 4. Juni 2021. Er ist abrufbar unter https://ogy.de/EU-Standardvertragsklauseln.
Sie ersetzen die „alten“ Standardvertragsklauseln, die bisher für diese Konstellation zur Verfügung standen. Die zulässigen Varianten der „alten“ Standardvertragsklauseln waren in der Entscheidung 2001/497/EG und im Beschluss 2010/87/EU enthalten. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 hebt diese beiden Rechtsquellen auf, weil sie jetzt überholt sind (siehe Art. 4 Abs. 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses).
Gesondert gibt es noch die völlig neuen „Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern“. Sie bilden den Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der europäischen Kommission vom 4. Juni 2021. Er ist abrufbar unter https://ogy.de/Standardvertragsklauseln-Auftragsverarbeitung.
Für sie gibt es kein Vorbild. Der Durchführungsbeschluss, der sie einführt, muss deshalb auch keine früheren Fassungen derartiger Klauseln aufheben.