Direktwerbung mit Fremdadressen: Das müssen Sie beachten
Die „Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)“ der Datenschutzkonferenz vom November 2018 (im Folgenden: Orientierungshilfe) anerkennt grundsätzlich, dass es zulässig ist, Daten an Dritte für Werbezwecke bereitzustellen.
Woher können diese Daten stammen? Zum einen kann es sein, dass ein Unternehmen die Adressdaten seiner Kunden einem anderen Unternehmen zur Verfügung stellt. Oder die Adressen kommen von Dienstleistern, die auf die Zusammenstellung solcher Adressdaten spezialisiert sind.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht für beide Konstellationen – anders als das alte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt) mit § 28 und § 29 – keine unterschiedlichen Regelungen vor. Bei einer Interessenabwägung kann der Unterschied allerdings – oder er muss sogar – einbezogen werden.
ACHTUNG: Dieser Beitrag beleuchtet nicht näher die Konstellation, dass das werbetreibende Unternehmen selbst Daten von Noch-nicht-Kunden – etwa im Internet – erhebt.
Die grundlegende rechtliche Einordnung ist zwar dieselbe wie bei der Erhebung von personenbezogenen Daten, die andere bereitstellen.
Die rechtliche Bewertung ist dennoch nicht deckungsgleich.
Was fordert das Wettbewerbsrecht?
Die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stecken den grundlegenden Spielraum für Direktwerbung gegenüber Neukunden ab.
Denn sobald nach dem UWG eine Einwilligung erforderlich ist, um Direktwerbung betreiben zu dürfen, scheidet der Einsatz von Adressda…