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Einwilligung

Die Einwilligung der betroffenen Person stellt eine wichtige Rechtsgrundlage dar, um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu erlauben. Das Datenschutzrecht basiert auf dem Grundsatz, dass jeder Umgang mit personenbezogenen Daten verboten ist, solange das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Eine dieser Ausnahmen ist die freiwillige Zustimmung der betroffenen Person.

➜ Einwilligungen datenschutzkonform einholen

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Einwilligungen sind gerade im Beschäftigungsverhältnis mit besonderer Vorsicht zu genießen
Bild: iStock.com / ilkercelik
Beschäftigtendatenschutz

Beschäftigungsbezogene Maßnahmen, um die Corona-Pandemie zu bekämpfen, haben in Erinnerung gerufen, wie sehr das Thema „Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis“ mit datenschutzrechtlichen Fragen verbunden ist. Konkrete Beispiele zeigen, was geht und was nicht.

Einwilligung

Eine Einwilligung auf einer Webseite abzufragen, geschieht meist über Cookie-Banner. Für solche Abfragen gibt es Tools ver­schiedener Anbieter. Was ist bei ihrem Einsatz zu beachten?

Braucht jede Website einen Cookie-Banner? Diese und weitere Fragen beantwortet der LfDI BaWü in der neusten FAQ-Sammlung „Cookies und Tracking“.
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FAQ-Sammlung

Braucht jede Webseite einen Cookie-Banner? Wie kann ich Social-Media-Buttons einbinden? Darf ich Werkzeuge zur Reichweitenanalyse verwenden? Diese und andere Fragen beantwortet der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWü) in seiner aktualisierten FAQ-Sammlung „Cookies und Tracking“ und in seiner neuen Hilfestellung für Betreiber von Webseiten und Hersteller von Smartphone-Apps.

Werbeeinwilligung von Endkunden

Mindestens 150.000 Beschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung – Bußgelder in nur 17 Fällen: Um dieses Missverhältnis zu korrigieren, hat der Gesetzgeber neue Dokumentationspflichten bei der Einwilligung in Telefonwerbung eingeführt. Was heißt das für Unternehmen?

„Schutz von Endeinrichtungen“

Mit § 25 TTDSG tritt am 01.12.2021 die Regelung zum Schutz der Privatsphäre von Endeinrichtungen in Kraft. Diskutiert wurde diese Vorgabe unter dem Schlagwort „Cookie-Regelung“. Doch Achtung: Zwar geht es auch um den Einsatz von Cookies. Es beschränkt sich aber nicht darauf.

Einwilligung

Was schreibt das neue „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (TTDSG) vor? Es tritt am 1. Dezember in Kraft und beinhaltet neue Regelungen für Cookies und Tracking. Eine echte Einwilligung der Nutzer ist dann zwingend nötig.

Urteil zur Einwilligung bei Kindern

Ein Ehepaar hat sich getrennt. Die beiden gemeinsamen Kinder leben bei der Mutter. Wer darf darüber entscheiden, ob Fotos der Kinder im Internet veröffentlicht werden? Die Antwort des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist für alle Unternehmen und Vereine wichtig, die auf ihren Internetseiten Bilder von Kindern veröffentlichen. Besonders Sportvereine werden sie aufmerksam lesen.

noyb geht gegen Cookie-Walls vor
Bild: iStock.com / Guzaliia-Filimonova
Cookie-Paywalls

Ist Datenschutz eine Sache des Einkommens? Bei immer mehr Nachrichtenseiten im Internet ja – das befürchtet der Datenschutzverein none of your business (noyb). Er hat Beschwerde gegen „Cookie-Paywalls“ und kostenpflichtigen „Pur-Abos“ großer Medienhäuser eingelegt.

Urteil des EuGH

Manchmal bestätigt ein Urteil schlicht das, was man „eigentlich“ schon wusste. Aber gerade darin kann sein besonderer Wert liegen – vor allem, wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat. Der Fall, um den es geht, stammt aus Rumänien. Er könnte sich aber überall in der EU abspielen. Der EuGH nimmt ihn zum Anlass, das Thema „Einwilligung“ genau unter die Lupe zu nehmen.

Kurzpapier zur Einwilligung nach der DSGVO
Bild: gabort71 / iStock / GettyImages
Datenschutzkonferenz

Ein neues Kurzpapier der Datenschutzkonferenz (DSK) dokumentiert die Auffassung der Behörden, wie Verantwortliche die Einwilligung, sofern sie für eine Datenverarbeitung erforderlich ist, in der Praxis anwenden sollten.

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Eine Einwilligung einzuholen, ist oft aufwendig, weil die betroffene Person gefragt werden und aktiv zustimmen muss. Zu beachten ist auch, dass Verantwortliche die Datenverarbeitung einstellen müssen, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung später widerruft.

Deshalb wird sie oft als letztes Mittel eingesetzt, wenn keine andere Rechtsgrundlage zum Ziel führt.

Gesetze & Vorschriften

  • Art. 4 Nr. 11 DSGVO (gesetzliche Definition der Einwilligung)
  • Art. 7 DSGVO (Bedingungen für die Einwilligung)
  • Art. 8 DSGVO (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft)
  • Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO (Einwilligung als Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen)
  • § 26 Abs. 2 BDSG (Einwilligung von Beschäftigten in Deutschland)

Definition der Einwilligung

Die gesetzliche Definition besagt, wann eine Einwilligung vorliegt:

  1. Die Person gibt eine unmissverständliche Willensbekundung in Form einer Erklärung oder eine sonstige eindeutig bestätigende Handlung ab, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
  2. Sie ist über den zugrunde liegenden Sachverhalt informiert (umfassende Informationen über Umfang und Tragweite ihrer Entscheidung).
  3. Sie gibt ihre Willensbekundung freiwillig ab (ohne dass direkter oder indirekter Zwang ausgeübt wird).

Bedingungen für die Einwilligung

Art. 7 DSGVO nennt die Voraussetzungen, die für eine wirksame Einwilligung vorliegen müssen:

  • Nachweisbarkeit:
    Die Zustimmung muss zwar nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Jedoch muss der Verantwortliche „nachweisen können“, dass die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat. In der Praxis wird die Schriftform mit Unterschrift daher doch eine wichtige Rolle spielen.
  • Leichte Verständlichkeit:
    Der Text muss leicht zugänglich und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst sein (zumindest wenn die Erklärung schriftlich eingeholt wird).
  • Hervorgehoben:
    Bei einer schriftlichen Erklärung, die noch weitere Sachverhalte enthält, ist die Einwilligung so zu gestalten, dass sie von den anderen Teilen klar zu unterscheiden ist (beispielsweise durch Absätze, Fettdruck oder Umrandung).
  • Widerrufbarkeit:
    Die betroffene Person muss das Recht besitzen, ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Darüber muss sie bereits bei der Datenerhebung informiert werden (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b oder Art. 14 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO) .
  • Koppelungsverbot:
    Von Freiwilligkeit kann man meist nicht ausgehen, wenn die betroffene Person einer Datenverarbeitung zustimmen muss (z.B. für Werbung), die für den eigentlich gewollten Vertrag nicht erforderlich ist. In diesem Fall ist die Einwilligung unwirksam.

Einwilligung von Kindern im Internet

Spezielle Vorgaben enthält Art. 8 DSGVO, wenn IT-Dienste die Zustimmung von Kindern einholen (z.B. auf Internetseiten, Apps o.Ä.):

  • Anstelle des Kinds müssen die Eltern einwilligen. Der Verantwortliche muss sich vergewissern, dass tatsächlich die Eltern und nicht das Kind eingewilligt hat. Dazu muss er „angemessene Anstrengungen“ unternehmen „unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik“.
  • Als Kind im Sinne dieser Vorschrift gilt, wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Mitgliedstaaten besitzen die Befugnis, das Alter auf 13 Jahre abzusenken. Deutschland hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Einwilligung von Beschäftigten

Im Beschäftigungsverhältnis gelten besonders strenge Vorgaben für eine wirksame Einwilligung. Denn von einer Freiwilligkeit kann oft nicht ausgegangen werden, wenn der Vorgesetzte um etwas „bittet“ und der Beschäftigte sich wegen Befürchtungen um seine Arbeitsplatzsicherheit nicht traut, Nein zu sagen.

In Deutschland trifft für diesen Sachverhalt § 26 Abs. 2 BDSG klarstellende Regeln. Danach lässt sich im Arbeitsverhältnis von einer freiwilligen Zustimmung nur dann ausgehen, wenn besondere Umstände vorliegen.

Das ist der Fall, wenn der Beschäftigte einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt oder wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich gelagerte Interessen verfolgen.

Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG sollen Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis schriftlich oder elektronisch erfolgen (z.B. per E-Mail). Andere Formen sind nur unter besonderen Umständen zulässig.

Widerruf einer Einwilligung

Betroffene Personen müssen ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können. Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden.

Auf das Widerrufsrecht ist die betroffene Person bereits bei der Datenerhebung hinzuweisen (Informationspflicht gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO).

Wird der Widerruf ausgeübt, darf ab diesem Zeitpunkt keine weitere Datenverarbeitung erfolgen.

Folgen einer fehlerhaften Einwilligung

Liegt keine oder eine fehlerhafte Einwilligung vor und greift auch kein anderer Erlaubnistatbestand, erfolgt die Datenverarbeitung rechtswidrig und ist damit unzulässig. Es drohen Sanktionen, etwa Geldbußen.

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