➧ Der Ausgangsfall: persönlich adressierte Direktwerbung
Juris ist eine GmbH, die eine fachlich sehr anerkannte juristische Datenbank betreibt. Um einen neuen Kunden zu gewinnen, sandte juris im Januar 2019 einem Rechtsanwalt zwei persönlich adressierte Werbeschreiben zu. Das verstieß gegen einen „Werbewiderspruch“, den der Anwalt schon am 6. November 2018 gegenüber juris erklärt hatte.
➧ Selbst ein wiederholter Werbewiderspruch half nichts
Der Anwalt wies juris auf diesen früheren Werbewiderspruch hin. Zugleich forderte er Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung seiner Daten. Beides beeindruckte juris ersichtlich wenig. Denn am 3. Mai 2019 erhielt der Anwalt von juris ein weiteres Werbeschreiben. Nun hatte der Anwalt genug. Einen erneuten Werbewiderspruch ließ er per Gerichtsvollzieher zustellen. Seinen Anspruch auf Schadensersatz, den er schon geltend gemacht hatte, verfolgte der Anwalt jetzt natürlich erst recht weiter.
➧ Ein „Kontrollverlust“ kann einen Schaden darstellen
Vor dem zuständigen Landgericht Saarbrücken bestritt juris, dass dem Anwalt überhaupt ein Schaden entstanden ist. Daraufhin legte dieses Gericht dem EuGH sinngemäß die Frage vor, ob ein Verstoß gegen einen Werbewiderspruch zu einem Schaden führen kann. Dies hält der EuGH für möglich. Zur Begründung verweist er auf Erwägungsgrund 85 zur DSGVO. Dort ist der Verlust der Kontrolle einer Person über ihre personenbezogenen Daten ausdrücklich als Beispiel eines möglichen Schadens genannt. Ob im konkreten Fall eine solche Situation vorliegt, muss das Landgericht Saarbrücken jetzt noch entscheiden.
➧ Das Unternehmen beruft sich auf „Mitarbeiter-Versagen“
Dass die mehrfach erklärten Werbewidersprüche des Anwalts schlicht ignoriert wurden, lag auf der Hand. Juris meinte jedoch, einen Schadensersatz mit folgendem Argument abwehren zu können: Im Unternehmen sei ein Prozess zur Bearbeitung von Werbewidersprüchen implementiert. Die „verspätete Berücksichtigung“ der Werbewidersprüche des Anwalts müsse darauf beruht haben, dass ein Mitarbeiter sich weisungswidrig verhalten habe. Dafür könne das Unternehmen nichts. Das Landgericht Saarbrücken fragte den EuGH darauf hin, ob dieses Argument relevant ist oder nicht.