Analyse
/ 29. November 2019

EuGH und Cookies: Was gilt nun?

Was hat sich geändert? Oder hat sich etwa gar nichts geändert? Das Ergebnis der EuGH-Entscheidung und damit ihre Auswirkungen sind nicht so offensichtlich, wie es scheint. Denn das Gericht hat sich – überspitzt formuliert – mit einer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Deutschland nicht geltenden Cookie-Regelung befasst.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem viel beachteten und diskutierten Urteil vom 1. Oktober 2019 (Az. C-673-17 Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ./. Planet49 GmbH) zu den Anforderungen an das Setzen von Cookies geäußert (Volltext der Entscheidung).

Unionsrechtlicher Hintergrund der Cookie-Regelung

Auch wenn es jetzt etwas komplizierter wird: Bleiben Sie dran. Nur so verstehen Sie den Kontext der Entscheidung.

Die Regelung, die der EuGH nun ausgelegt hat, ist mit der Richtlinie 2009/136/EG, auch als „Cookie-Richtlinie“ bezeichnet, im Jahr 2009 eingeführt worden. Aber bereits damit beginnt ein Missverständnis.

Diese sogenannte Cookie-Richtlinie ist nur eine Änderungsrichtlinie gewesen.

Ein kleiner Teil dieser Richtlinie war die Änderung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation).

Warum ist das wichtig für das Verständnis? Das ergibt sich aus Art. 95 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Danach bleiben – vereinfacht gesagt – Regelungen der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation durch die DSGVO unberührt – sprich: Sie werden nicht durch die Datenschutz-Grundverordnung verdrängt. Daher ist die Einordnung der ausgelegten Regelung in ihren Kontext wichtig.

Die Änderungsrichtlinie, also die Cookie-Richtlinie, hat Art. 5 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation angepasst und folgende Regelung eingefügt, die nun der EuGH ausgelegt hat:

„Die Mitglied…

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