Gesundheitsdaten von Beschäftigten
Gesunde und damit leistungsfähige Mitarbeiter zu haben, ist gerade in Krisenzeiten eine wichtige Säule. Gleich ob ein Beschäftigter nur für kurze Zeit erkrankt ist oder ob es sich um einen „Dauerkranken“ handelt – der Arbeitgeber muss den erkrankten Mitarbeiter ersetzen und den betrieblichen Ablauf sicherstellen.
Sollten sich Mitarbeiter tatsächlich mit dem Corona-Virus infiziert haben, stellt dies den Arbeitgeber vor bisher nicht gekannte Herausforderungen: Wurden weitere Mitarbeiter infiziert? Welche Maßnahmen muss bzw. darf ich nun – auch aus Datenschutzsicht – ergreifen?
Was genau sind „Gesundheitsdaten“?
Jeder Datenschützer könnte die Definition der „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ vermutlich im Schlaf zitieren. Dass darunter auch die Gesundheitsdaten fallen, ist nichts Neues.
Doch wo beginnt eigentlich genau der Begriff der „Gesundheit“? Ist z.B. die Information, dass eine Person sich gegenwärtig in Quarantäne aufhält, bereits ein Gesundheitsdatum mit allen entsprechenden datenschutzrechtlichen Folgen?
Art. 4 Nr. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt:
Gesundheitsdaten sind „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.“
Erwägungsgrund 35 verdeutlicht, dass solche Daten zu den Gesundheitsdaten zählen, „die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärt…