Gesundheitsdaten
Gesundheitsdaten sind alle Angaben über die körperlichen oder geistigen Zustände eines Menschen. Diese Daten zählen zu den besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und unterliegen daher einem erhöhten Schutz.
Gesetze & Vorschriften zu Gesundheitsdaten
- Art. 4 Nr. 15 DSGVO (Definition der Gesundheitsdaten)
- Art. 4 Nr. 13 DSGVO (Definition der genetischen Daten)
- Art. 4 Nr. 14 DSGVO (Definition der biometrischen Daten)
- Art. 9 DSGVO (Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und anderen besonderen Kategorien personenbezogener Daten)
Angaben über die Gesundheit
Der Begriff der Gesundheitsdaten ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle Angaben, die die körperlichen oder geistigen Zustände eines Menschen beschreiben oder bewerten, egal ob sich diese Angaben auf die Vergangenheit, die Gegenwart oder die Zukunft beziehen.
Erfasst werden beispielsweise:
- Zustandsbeschreibungen (z.B. Größe, Gewicht, Brillenträger)
- Befunde (Untersuchungsergebnisse, etwa Röntgenbilder, Blutgruppe oder Vaterschaftsnachweis)
- Krankheiten, Operationen, chronische Leiden
- Behinderungen, Allergien, Schwangerschaft
- Angaben über Abhängigkeiten oder Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
- Aufenthalte in Einrichtungen wie Krankenhaus, Kurklinik, Pflegeheim oder psychosozialer Wohngruppe
Diesen Daten sind gleichgestellt:
- genetische Daten (Erkenntnisse insbesondere aufgrund von DNS- oder RNS-Analysen)
- biometrische Daten, soweit sie der eindeutigen Identifizierung dienen (z.B. Fingerabdruck, Iris-Scan, Gesichtsbild und andere, soweit sie über spezielle technische Verfahren gewonnen werden)
Besonderer Schutz für Gesundheitsdaten
Für Gesundheits-, genetische und biometrische Daten ist der besondere Schutz einzuhalten, der für besondere Kategorien von personenbezogenen Daten gilt. Das bedeutet z.B.:
- Rechtsgrundlage:
Für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten muss eine der speziellen Rechtsgrundlagen von Art. 9 DSGVO vorliegen. - Einwilligung:
Soweit die Datenverarbeitung aufgrund einer Einwilligung erfolgt, muss sich diese ausdrücklich auch auf die Gesundheitsdaten beziehen (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO). - Datenschutz-Folgenabschätzung:
Ist eine umfangreiche Verarbeitung von Gesundheits-, genetischen oder biometrischen Daten geplant, muss in der Regel vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO durchgeführt werden.
Daneben können spezialgesetzliche Vorschriften einen besonderen Schutz von Gesundheitsdaten erfordern – so wie etwa die ärztliche Schweigepflicht (Patientengeheimnis, § 9 Musterberufsordnung der Ärztekammern, § 203 Strafgesetzbuch) oder §§ 67a ff. SGB X für Leistungsträger im Sozialrecht.
Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis
Die Erhebung von Gesundheitsdaten im Bewerbungsverfahren ist nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn Rechtsvorschriften dies gestatten (z.B. Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz oder Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz) oder wenn die Daten erforderlich sind, um eine Entscheidung über die Einstellung für die konkrete Stelle zu treffen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG), z.B. die Sehfähigkeit für Piloten).
Für die Erhebung von Gesundheitsdaten während des Arbeitsverhältnisses müssen Verantwortliche unter anderem im Einzelfall folgende Vorgaben beachten:
- Ist der Beschäftigte krankgeschrieben, dürfen dem Arbeitgeber nur die Tatsache einer Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer, nicht aber weitere Angaben wie die Diagnose mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Vorlage der Krankenunterlagen besteht in keinem Fall.
- Ärztliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers können bei Vorliegen eines besonderen Anlasses zulässig sein, etwa bei Verdacht auf ansteckende Krankheiten zum Schutz von Arbeitskollegen oder Kunden.
- Drogen- und Alkoholtests auf eine Abhängigkeit sind nur in konkreten Verdachtsfällen zulässig, nicht aber ohne einen konkreten Anlass.
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 84 SGB IX): Über Daten, die im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements anfallen, besitzt der Beschäftigte die jederzeitige Bestimmungsbefugnis.