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Gesundheitsdaten

Gesundheitsdaten sind alle Angaben über die körperlichen oder geistigen Zustände eines Menschen. Diese Daten zählen zu den besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und unterliegen daher einem erhöhten Schutz.

➜ Mit Gesundheitsdaten datenschutzkonform umgehen

Im Gespräch mit Dagmar Hartge

Die elektronische Patientenakte ist zwar seit 1. Januar aktiv, aber nach wie vor umstritten. Patienten sind verunsichert. Viele Ärzte und Krankenkassen sehen Vorteile, einige auch Nachteile. Die Datenschutz-Profis und Aufsichtsbehörden weisen nach wie vor auf Schwachpunkte hin. Wir haben Dagmar Hartge, die Brandenburgische Landesdatenschutzbeauftragte, gefragt, was das für den Datenschutz bedeutet.

Corona-Impfung

Darf ich meine Oma zur Impfung anmelden? Welche Daten erheben und speichern Ämter vor der Impfung? Geben Impfzentren Daten an das Robert-Koch-Institut weiter? Immer mehr Fragen zum Datenschutz tauchen auf, seitdem die Impfungen gegen das Coronavirus bundesweit angelaufen sind. Die acht wichtigsten Fragen und Antworten veröffentlicht nun der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RP.)

Beschäftigtendatenschutz

Ein betriebliches Gesundheitsmanagement datenschutzkonform umzusetzen, ist zwar keine unlösbare Aufgabe, aber eine Herausforderung.

Patienten-Datenschutz

Die geplante Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) verstößt gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das kritisiert der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Professor Ulrich Kelber in einer Pressemitteilung deutlich.

Datenschutz in der Medizin: DSK nimmt Einwilligungsdokumente an
Bild: appledesign / iStock / Getty Images Plus
Patientendaten schützen, digital vernetzen – und für die Forschung nutzen

Die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder akzeptieren die Einwilligungsdokumente der Medizininformatik-Initiative. Das teilt die Datenschutzkonferenz (DSK) in einer Pressemitteilung mit.

DP+
Gesundheitsdaten von Beschäftigten
Bild: iStock.com / Panuwat Sikham
Corona & Datenschutz

Die aktuelle Entwicklung rund um das Covid-19-Virus hält auch den Datenschutz auf Trab. Welche personenbezogenen Daten darf der Arbeitgeber in solchen Extremsituationen eigentlich verarbeiten?

Im Gespräch mit Michael Will

Sensible Gesundheitsdaten Infizierter müssen in großer Menge von öffentlichen Stellen verarbeitet werden, Unternehmen mussten von heute auf morgen Datenverarbeitungsprozesse ins Homeoffice verlagern. Tracking-Apps schaffen Chancen aber auch Risiken bei der Verfolgung von Infektionsketten. Im Interview geht Michael Will, neuer Präsident des Landesamts für Datenschutzaufsicht Bayern, auf die vielen Fragen zum Datenschutz in dieser Krisenzeit ein.

Datenschutz im Gesundheitswesen

Ärztliche und psychotherapeutische Praxen verarbeiten zwangsläufig personenbezogene Daten. Und zwar naturgemäß teilweise besonders schützenswerte. Neue Musterlösungen sollen Praxis-Betreibern jetzt mehr Rechtssicherheit bieten.

DP+
Datenschutz beim Betriebsarzt
Bild: iStock.com / bymuratdeniz
Beschäftigtendatenschutz

Betriebsärzte verarbeiten zwangsläufig Gesundheitsdaten und übermitteln sie an weitere Beteiligte. Wer ist für diese Daten verantwortlich? Welche Rechtsgrundlage gilt? Und was dürfen Datenschutzbeauftragter und Aufsicht?

Wachsende Nervosität

Eine relativ hohe Zufriedenheit mit der eigenen Datenschutz-Situation prägte noch vor Kurzem das Bewusstsein vieler Krankenhäuser. Dieses Selbstbild hat erhebliche Risse bekommen.

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Gesetze & Vorschriften zu Gesundheitsdaten

  • Art. 4 Nr. 15 DSGVO (Definition der Gesundheitsdaten)
  • Art. 4 Nr. 13 DSGVO (Definition der genetischen Daten)
  • Art. 4 Nr. 14 DSGVO (Definition der biometrischen Daten)
  • Art. 9 DSGVO (Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und anderen besonderen Kategorien personenbezogener Daten)

Angaben über die Gesundheit

Der Begriff der Gesundheitsdaten ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle Angaben, die die körperlichen oder geistigen Zustände eines Menschen beschreiben oder bewerten, egal ob sich diese Angaben auf die Vergangenheit, die Gegenwart oder die Zukunft beziehen.

Erfasst werden beispielsweise:

  • Zustandsbeschreibungen (z.B. Größe, Gewicht, Brillenträger)
  • Befunde (Untersuchungsergebnisse, etwa Röntgenbilder, Blutgruppe oder Vaterschaftsnachweis)
  • Krankheiten, Operationen, chronische Leiden
  • Behinderungen, Allergien, Schwangerschaft
  • Angaben über Abhängigkeiten oder Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
  • Aufenthalte in Einrichtungen wie Krankenhaus, Kurklinik, Pflegeheim oder psychosozialer Wohngruppe

Diesen Daten sind gleichgestellt:

  • genetische Daten (Erkenntnisse insbesondere aufgrund von DNS- oder RNS-Analysen)
  • biometrische Daten, soweit sie der eindeutigen Identifizierung dienen (z.B. Fingerabdruck, Iris-Scan, Gesichtsbild und andere, soweit sie über spezielle technische Verfahren gewonnen werden)

Besonderer Schutz für Gesundheitsdaten

Für Gesundheits-, genetische und biometrische Daten ist der besondere Schutz einzuhalten, der für besondere Kategorien von personenbezogenen Daten gilt. Das bedeutet z.B.:

  • Rechtsgrundlage:
    Für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten muss eine der speziellen Rechtsgrundlagen von Art. 9 DSGVO vorliegen.
  • Einwilligung:
    Soweit die Datenverarbeitung aufgrund einer Einwilligung erfolgt, muss sich diese ausdrücklich auch auf die Gesundheitsdaten beziehen (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO).
  • Datenschutz-Folgenabschätzung:
    Ist eine umfangreiche Verarbeitung von Gesundheits-, genetischen oder biometrischen Daten geplant, muss in der Regel vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO durchgeführt werden.

Daneben können spezialgesetzliche Vorschriften einen besonderen Schutz von Gesundheitsdaten erfordern – so wie etwa die ärztliche Schweigepflicht (Patientengeheimnis, § 9 Musterberufsordnung der Ärztekammern, § 203 Strafgesetzbuch) oder §§ 67a ff. SGB X für Leistungsträger im Sozialrecht.

Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis

Die Erhebung von Gesundheitsdaten im Bewerbungsverfahren ist nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn Rechtsvorschriften dies gestatten (z.B. Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz oder Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz) oder wenn die Daten erforderlich sind, um eine Entscheidung über die Einstellung für die konkrete Stelle zu treffen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG), z.B. die Sehfähigkeit für Piloten).

Für die Erhebung von Gesundheitsdaten während des Arbeitsverhältnisses müssen Verantwortliche unter anderem im Einzelfall folgende Vorgaben beachten:

  • Ist der Beschäftigte krankgeschrieben, dürfen dem Arbeitgeber nur die Tatsache einer Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer, nicht aber weitere Angaben wie die Diagnose mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Vorlage der Krankenunterlagen besteht in keinem Fall.
  • Ärztliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers können bei Vorliegen eines besonderen Anlasses zulässig sein, etwa bei Verdacht auf ansteckende Krankheiten zum Schutz von Arbeitskollegen oder Kunden.
  • Drogen- und Alkoholtests auf eine Abhängigkeit sind nur in konkreten Verdachtsfällen zulässig, nicht aber ohne einen konkreten Anlass.
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 84 SGB IX): Über Daten, die im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements anfallen, besitzt der Beschäftigte die jederzeitige Bestimmungsbefugnis.
Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
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