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02. Februar 2023

Interne Mitteilungen zum Ausscheiden von Beschäftigten: Wann sind sie zulässig?

DP+
Nicht in jedem Fall darf ein Arbeitgeber alle Beschäftigten über den Weggang eines Kollegen oder einer Kollegin informieren
Bild: iStock.com / Zola
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Beschäftigtendatenschutz
Unternehmen und Konzerne setzen zunehmend auf Offboarding-Prozesse und informieren intern über den Weggang bestimmter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gleichwohl muss eine solche Bekanntgabe im Einklang mit dem Datenschutzrecht stehen.

„Frau Müller aus dem Einkauf am Standort Bochum scheidet zum 28.02.2023 aus dem Unternehmen xy GmbH aus“ – so etwa könnte eine typische kurze Mitteilung im Intranet eines größeren Konzerns lauten.

Warum können interne Mitteilungen sinnvoll sein?

Tatsächlich ist eine (regelmäßige) Information über die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen in vielen Unternehmen und Unternehmensgruppen heutzutage gang und gäbe. Dafür gibt es verschiedene Beweggründe:

  • Zum einen kann die Mitteilung dem Zweck dienen, Kolleginnen und Kollegen auf diese Situation vorzubereiten, damit sie ggf. gemeinsame Projekte oder anstehende Vorhaben umplanen können.
  • Zum anderen beugt es Missverständnissen vor. So passiert es nicht mehr, dass z.B. Externe noch die Kontaktdaten erhalten oder die (dienstliche) Kontaktaufnahme zu der ausscheidenden Person fortläuft.
  • Zudem ermöglicht es die Ankündigung – abseits von arbeitsrelevanten Gründen –, ein Abschiedsgeschenk oder eine Abschiedsfeier für diese Person vorzubereiten.

Welche Rechtsgrundlagen für interne Mitteilungen sind denkbar?

Weniger im Fokus steht dabei allerdings häufig die Frage, was es datenschutzrechtlich zu beachten gibt. Immerhin geht eine derartige Benachrichtigung mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten einher (Art. 2 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)). Und dafür ist – nach dem Prinzip des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“ im Datenschutzrecht – eine Rechtsgrundlage erforderlich (vgl. Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Diese Rechtsgrundlage gilt es im Einzelfall zu prüfen.

Conrad S. Conrad Elena Folkerts
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Verfasst von
Conrad S. Conrad
Conrad S. Conrad
Conrad S. Conrad ist Volljurist und Senior Berater Datenschutz bei der datenschutz nord GmbH am Standort Hamburg.
Elena Folkerts
Elena Folkerts
Elena Folkerts, M.A., arbeitete zunächst in der Rechtsabteilung eines mittelständischen Softwareunternehmens und ist nun für einen der bundesweit führenden Dienstleister im Bereich Datenschutz tätig.
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