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12. November 2017

Datenschutz im Verein: Wer bekommt welche Daten?

Datenschutz im Verein: Wer bekommt welche Daten?
Bild: OwenJCSmith / iStock / Thinkstock
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Ärger im Verein
Sie sind Mitglied eines Vereins. Können Sie verlangen, dass Ihnen Namen und Anschriften sämtlicher Vereinsmitglieder herausgegeben werden? Angenommen, Sie wollen stattdessen die Mailadressen sämtlicher Mitglieder in Form einer Datei. Können Sie auch das verlangen? Was die Gerichte dazu sagen - und was die DSGVO.

Ein guter Verein ist wie eine Familie. Deshalb gilt hier wie dort: Wenn gestritten wird, dann aber richtig.

Im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts bestand der Verein aus Selbständigen sowie Angehörigen freier Berufe und Einzelpersonen, die die Interessen von Selbständigen vertreten.

Der Kläger möchte in den Vorstand gewählt werden

Der Kläger, Mitglied dieses Vereins, fühlte sich bei den Vorstandswahlen „ausgebremst“ – wohl durchaus zu Recht. Denn das Gericht attestierte ihm, es sei dabei „gegen elementare Wahlrechtsprinzipien verstoßen“ worden. Nun stand die Wiederholung der Wahlen an.

Andere Kandidaten bekamen ein Mitgliederverzeichnis, er dagegen nicht

Ein Hauptproblem sah der Kläger darin, dass andere Bewerber bei der ersten, rechtswidrigen Wahl auf ein Mitgliederverzeichnis zugreifen konnten und so die Möglichkeit hatten, die Mitglieder während des „Wahlkampfes“ direkt um Unterstützung zu bitten – was durch entsprechende Schreiben seiner Konkurrenten an alle Mitglieder geschah.

Ihm dagegen wurde der Zugriff auf ein solches Mitgliederverzeichnis verweigert.

Kläger fordert Herausgabe eines Mitgliederverzeichnisses

Das wollte er sich dieses Mal nicht mehr gefallen lassen. Deshalb erhob er Klage auf „Herausgabe eines vollständigen Verzeichnisses der Mitglieder … mit Name, Anschrift und Eintrittsdatum in den Verein.“

Das Gericht verurteilt den Verein zur Herausgabe

Das Saarländische Oberlandesgericht gab dieser Forderung ohne Wenn und Aber statt. Dabei sieht es folgende rechtlichen Ausgangspunkte:

  • Wer sich – so wie hier – freiwillig einem Verein anschließt, tritt mit den anderen Mitgliedern in eine von allen beteiligten gewollte Rechtsgemeinschaft.
  • Daraus leitet sich ab, dass es jedes Mitglied dulden muss, dass anderen Mitgliedern die Kontaktaufnahme mit ihm ermöglicht wird, sofern eines der anderen Mitglieder daran ein berechtigtes Interesse hat.
  • Die Anforderungen an dieses „berechtigte Interesse“ dürfen gerade bei größeren Vereinen, bei denen sich nicht alle Mitglieder gegenseitig kennen können, nicht zu hoch angesetzt werden.

Jedes Mitglied muss „Minderheitsrechte “ ausüben können

„Mitglied“ sein, bedeutet auch, sich im Verein aktiv betätigen zu können. Daraus zieht das Gericht weitreichende Folgerungen:

  • Es muss es jedem Mitglied, das dies wünscht, möglich sein, das „Minderheitsrecht“ gemäß § 37 BGB Absatz 1 auszuüben. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.“ Ohne die anderen Mitglieder direkt ansprechen zu können, wäre es oft nicht möglich, den „zehnten Teil“ der Mitglieder zu einem solchen Antrag zu veranlassen.
  • Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger „Wahlwerbung“ treiben will, er schon seit langem im Verein tätig ist, früher schon Mitglied des Präsidiums war und im Jahr 2007 für das Amt des Präsidenten kandidiert hat. Wer sich so aktiv im Leben eines Vereins engagiert, hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen er das eigentlich tut.

Das Landgericht Münster erlaubt sogar den Zugriff auf Mailadressen der Mitglieder

In einem ähnlichen Fall beim Landgericht Münster wollte der Antragsteller ebenfalls als Mitglied des Vorstandes in einem Verein kandidieren. Um was für einen Vereine sich handelt, ist nicht näher ausgeführt, doch scheint er deutschlandweit tätig zu sein.

Ganz offensichtlich ist es im Verein üblich, miteinander mittels E-Mail zu kommunizieren.

Der Antragsteller forderte vom amtierenden Vorstand, ihm eine Datei mit den Mailadressen sämtlicher Mitglieder herauszugeben, da er ihnen „Informationen zur Vorstandswahl“, also zum Beispiel Informationen über sich selbst, zuleiten will.

Das Gericht gewährt den Zugriff unter Einschaltung eines „Treuhänders“

Die vielleicht etwas überraschende Entscheidung des Gerichts: Diese Forderung muss erfüllt werden – allerdings unter Einschaltung eines „Treuhänders“.

Das soll wie folgt ablaufen:

  • Es ist Sache des Antragstellers, einen Treuhänder aus den Mitgliedern des Vereins mit Name und Anschrift zu benennen.
  • Dieser Treuhänder muss sich gegenüber beiden Seiten verpflichten, die ihm zur freiwilligen Ausführung seiner Aufgabe als Treuhänder zur Verfügung gestellten Daten nur zu diesem Zweck zu verwenden und nicht an die jeweils andere Prozesspartei oder Dritte weiterzugeben.

Den Treuhänder treffen Prüf- und Mitteilungspflichten

Damit die Interessen aller beteiligten gewahrt bleiben, hat der Treuhänder folgende Pflichten:

  • Der Treuhänder überprüft die Mitteilungen, die der Antragsteller den Mitgliedern des Antragsgegners zukommen lassen möchte, darauf, ob sie einen werbenden Inhalt (im Sinne von kommerzieller Werbung und im Sinne einer Abwerbung) haben oder gegen Strafvorschriften verstoßen.
  • Der Treuhänder leitet die Mitteilungen sodann an die Mitglieder gemäß der vom Antragsgegner oder seinen Beauftragten erhaltenen Liste weiter, wobei er die ihm von einzelnen Mitgliedern aufgegebenen Untersagungen oder Einschränkungen zu beachten hat.
  • Er darf sich dabei der Hilfe Dritter, zum Beispiel professioneller Versender von Poststücken oder E-Mails, bedienen, wenn diese sich ihr gegenüber umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.

Von diesem Verfahren haben alle Beteiligten etwas

Die geschilderte Prozedur soll sicherstellen, dass es nicht zu „aufgezwungenen Newslettern“ kommt . Jedes Mitglied soll selbst entscheiden können, ob es Mails des Antragstellers bekommen möchte oder nicht.

Im übrigen rechtfertigt es das berechtigte Interesse des Antragstellers, Mails an alle Vereinsmitglieder versenden zu können.

Bestätigung durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat in anderen Verfahren später genauso entschieden. In einem Beschluss vom 21.06.2010 – II ZR 219/09 finden sich folgende Aussagen:

  • Ein Vereinsmitglied hat Anspruch auf Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.
  • Dies ist dann der Fall, wenn das Vereinsmitglied nur so sein Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben kann.
  • Das Vereinsmitglied kann verlangen, dass die Mitgliederliste in Form einer elektronischen Datei zur Verfügung gestellt wird.

Das Vereinsmitglied hat keinen Anspruch darauf, selbst Einblick in die Liste zu erhalten. Vielmehr kann es lediglich die Herausgabe der Mitgliederliste an einen Treuhänder verlangen.

Dieser Treuhänder muss darauf achten, dass andere Mitglieder keine Schreiben erhalten, wenn sie dies nicht möchten und einen entsprechenden Widerspruch erklärt haben.

Die hier dargestellte Rechtsprechung stimmt mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) überein, die vom 25. Mai 2018 an zu berücksichtigen sind.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

  • Die Übermittlung von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).
  • Diese Verarbeitung ist rechtmäßig, weil sie erforderlich ist, um die berechtigten Interessen des Vereinsmitglieds zu wahren, das diese Daten erhalten möchte (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe DSGVO).
  • Die Interessen und Grundrechte der betroffenen Personen (also der Vereinsmitglieder, deren Namen und Adressen übermittelt werden) sind dadurch gewahrt, dass die Daten nur an einen Treuhänder herausgegeben werden dürfen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO). Dieser Treuhänder muss dann zunächst nachfragen, ob er die Daten weitergeben darf oder nicht.
  • Es entspricht den vernünftigen Erwartungen von Vereinsmitgliedern, dass andere Vereinsmitglieder sie in Angelegenheiten kontaktieren wollen, die den Verein betreffen (zum Aspekt der vernünftigen Erwartung siehe Erwägungsgrund 47 Satz 1 DSGVO). Immerhin stellt ein Verein rein begrifflich gesehen einen Zusammenschluss von Personen dar, die mithilfe des Vereins einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Die DSGVO lässt die Herausgabe der Daten nur zu. Ob ein Anspruch darauf besteht, die Daten zu erhalten, ist keine Frage des Datenschutzrechts sondern des Vereinsrechts.

Sie ist daher auch künftig nach den Maßstäben des BGB zu entscheiden.

In Einzelfällen waren Gerichte – auch der BGH – schon großzügiger und haben die Herausgabe von Daten direkt an ein Mitglied ohne den Umweg über einen Treuhänder gewährt. Sich darauf zu verlassen, erscheint angesichts der Vorgaben der DSGVO riskant und kann „ins Auge gehen“.

Zu den Vorgaben der DSGVO gibt es naturgemäß noch keine Rechtsprechung. Der sichere Weg ist die Herausgabe an einen Treuhänder.

Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 02.04.2008 – 1 U 450/07-142 ist abrufbar unter http://www.iww.de/quellenmaterial/id/32937.

Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 02.02.2010 – 014 O 60 / 10 ist zu finden unter https://openjur.de/u/138988.html.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2010 – II ZR 219/06 ist abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=54196&pos=0&anz=1.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.
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