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Marketing & Werbung

Werbung ist im datenschutzrechtlichen Sinn sehr weit gefasst. Unter Werbung werden hier alle Formen der unmittelbaren Ansprache von Menschen verstanden, wenn sie dem Ziel dienen, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.

➜ Werbung datenschutzkonform umsetzen

Standortdaten: So lässt sich ungewollte Ortung umgehen
Bild: Prasit Rodphan / iStock/ Thinkstock
Standortdaten schützen

Standortdaten machen Personen leichter identifizierbar und Nutzerprofile zu Bewegungsprofilen. Entsprechend begehrt sind sie bei Werbetreibenden, entsprechend hoch muss ihr Schutz sein. Doch die unerwünschte Ortung hat viele Gesichter. Welche Gegenmaßnahmen wirken wirklich?

Kundendaten & Unternehmensgrenzen

Die ­DSGVO hat die Möglichkeiten, personenbezogene Daten z.B. in Konzernstrukturen zu nutzen, stark eingeschränkt. Zudem ist bei der werblichen Verwendung das Wettbewerbsrecht zu beachten. Lösungen für dieses Problem sind rar, doch es gibt sie.

Online-Datenschutz

Seit Inkrafttreten des TTDSG hat sich die Onlinewelt leise, aber stetig von den omnipräsenten Cookies verabschiedet. Nun sind die meisten Tools cookielos. Das macht es Verantwortlichen und DSB immer schwieriger, zu erkennen, welche Daten bei Webseitenaufrufen verarbeitet werden.

Unterlassungsanspruch auch für Mieter

„Bitte keine Werbung einwerfen!“ Wer dies auf seinen Briefkasten schreibt, hat deutlich formuliert. Aber was ist, wenn die Werbezettel dann künftig in Ritzen und Zwischenräumen der Briefkastenanlage stecken? Kann sich ein Eigentümer oder ein Mieter dagegen rechtlich wehren?

Gerichtsentscheidung Marketing & Werbung

Viele Unternehmen überlassen den Beziehern von Werbe-E-Mails die Wahl, wie oft sie solche Nachrichten erhalten wollen. Hat der Mail-Bezieher seine Entscheidung getroffen, muss sich das Unternehmen daran halten. Sonst droht Ärger mit Wettbewerbern.

E-Mail-Werbung ist neben der Werbung per Brief oder Telefon die häufigste Form der Direktwerbung
Bild: iStock.com / Ranjitsinh-Rathod
Wichtige Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz

Bei „Direktwerbung“ wird eine Person unmittelbar persönlich angesprochen, etwa per Brief, Telefon oder E-Mail. Das geht nicht, ohne Daten dieser Person zu verarbeiten. Ein ausführliches Papier der Datenschutzkonferenz (DSK) stellt dar, was dabei zu beachten ist.

DP+
CRM-Systeme datenschutzkonform einsetzen
Bild: iStock.com / metamorworks
Kundendaten im B2B-Bereich

Wie managen wir Daten von B2B-Kunden? Das ist oft ein Streitpunkt zwischen Vertrieb und Datenschutz. Erfahren Sie, wie eine Balance zwischen vertrieblichen Interessen und den Vorgaben der DSGVO gelingt.

Werbung und Marketing

Ratgeber oder Informationsmaterialien gratis im Gegenzug für eine Einwilligung in E-Mail-Werbung – das ist eine häufig genutzte Marketing-Maßnahme. Doch ist diese Praxis datenschutzrechtlich zulässig?

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So schnell sich ein Gewinnspiel auch erstellen lässt: Es erfordert im Vorfeld eine datenschutzrechtliche Prüfung und Bewertung. Die personenbezogenen Daten der Teilnehmenden dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet und müssen anschließend gelöscht werden. Wichtig sind zudem korrekte Datenschutzhinweise.
Bild: iStock.com / cirquedesprit
Werbung und Marketing

Gewinnspiele als Marketing-Maßnahme von Unternehmen haben sich – vor allem auf Social-Media-Plattformen – längst etabliert. Doch worauf müssen Veranstalter aus Sicht des Datenschutzes achten?

Orientierungshilfe der DSK

Die DSK hat in ihrer neuen Fassung der Orientierungshilfe zur Direktwerbung einige Aspekte konkretisiert und ergänzt – und die Zügel angezogen. Die Bedeutung für die Praxis ist nicht zu unterschätzen.

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Neben dem kommerziellen Werben ist aber auch das Bewerben von sozialen oder politischen Zielen erfasst. Angesichts des weiten sachlichen Anwendungsbereichs fällt in den Begriff daher auch die Kontaktaufnahme durch Parteien, Verbände, Vereine oder auch karitative oder soziale Organisationen.

Im Übrigen gehören zu Marketing & Werbung Weihnachtskarten und andere saisonale Grußbotschaften, und zwar unabhängig davon, ob sie klassisch per Post oder kostengünstig und klimaschonend per E-Mail versandt werden.

Letztlich bleibt für die Kommunikation eines Unternehmens mit seinen Kunden nur ein überschaubarer Bereich, der eindeutig nicht den Begriff der Werbung erfüllt. Dazu gehören Lieferscheine, Rechnungen oder Antworten auf Kundenanfragen – es sei denn, Unternehmen verbinden sie mit Werbebotschaften.

Ziel des Datenschutzes ist es, den Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Ansprache und dem Aufmerksam-Machen transparent zu gestalten. Die betroffene Person muss wissen, dass ihre Daten für Marketingzwecke verwendet werden (können) und dass sie dagegen ein jederzeitiges Widerspruchsrecht besitzt.

Gesetze & Vorschriften

  • Erwägungsgrund 47, letzter Satz der DSGVO (Direktwerbung als „berechtigtes Interesse“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO)
  • Art. 21 DSGVO (Widerspruchsrecht)
  • § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

Was ist Werbung?

Datenschutzrechtlich relevant ist jede personalisierte Werbung (Direktwerbung). Darunter fallen alle werblichen Ansprachen von Menschen in allen denkbaren Formen, soweit dazu personenbezogene Daten herangezogen werden (z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- oder Handynummer).

Beispiele:

  • persönlich adressierter Werbebrief
  • E-Mail-Newsletter
  • Anrufe z.B. durch Callcenter

Nicht personalisierte Werbung (z.B. Postwurfsendungen, Scheibenwischerwerbung, Werbeplakate) unterliegt als solche nicht dem Datenschutzrecht, da hierfür keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Rechtsgrundlagen für Werbung

Für personalisierte Marketingmaßnahmen enthält die DSGVO keine spezielle Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlage können Verantwortliche heranziehen:

  • Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO:
    Direktwerbung kann als eine dem „berechtigten Interesse“ des Verantwortlichen dienende Verarbeitung gesehen werden, sagt ausdrücklich Erwägungsgrund 47 der DSGVO.
  • Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO:
    Willigt die betroffene Person in die Werbung ein, müssen Verantwortliche die Vorgaben aus Art. 7 DSGVO beachten, damit die Einwilligung wirksam ist. Es gilt insbesondere das Koppelungsverbot: Das heißt, dass der Abschluss eines Vertrags nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Vertragspartner gleichzeitig in Werbung einwilligt.

Wettbewerbsrecht

Zusätzlich müssen immer auch die Vorgaben des Wettbewerbsrechts eingehalten werden. Erfolgt die Werbung per Telefon oder per elektronischer Post, ist § 7 UWG zu beachten. Demnach gilt Werbung als „unzumutbare Belästigung“ und ist untersagt, wenn erkennbar ist, dass der Empfänger die Werbung nicht wünscht.

Beim Telefonmarketing ist eine vorherige Einwilligung erforderlich (Opt-in). Bei einem Verbraucher muss eine ausdrückliche (d.h. beweisbare) Einwilligung vorliegen, bei anderen Marktteilnehmern genügt eine mutmaßliche Einwilligung.

Bei Werbung mittels Fax, E-Mail oder anderer elektronischer Post muss eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegen (Opt-in).

Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Geschäftsbeziehung mit dem Adressaten besteht und der Unternehmer die erhaltene Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzt (§ 7 Abs. 4 UWG).

Zweckänderung für Werbung?

Häufig stellt sich die Frage, ob Verantwortliche Daten, die sie ursprünglich aus anderen Gründen erhoben haben, später für Werbezwecke verwenden dürfen. (Beispiel: Nach einem Kauf wird entschieden, dass der Käufer Direktwerbung erhalten soll.)

Ob diese Zweckänderung zulässig ist oder nicht, wird nach dem Grundsatz der Zweckbindung beurteilt. Ist der bisherige Zweck mit dem neuen Zweck „vereinbar“, darf die Werbung betrieben werden.

Dabei können Verantwortliche auch auf die „vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person“ abstellen (Erwägungsgrund 50 der DSGVO). Insofern wird in vielen Fällen eine erst nachträglich geplante Werbung zulässig sein.

Sicherer ist es jedoch, die Marketingzwecke schon von Anfang an einzuplanen und zu dokumentieren (im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und in den Datenschutz-Informationen). Dann kommt es später nicht mehr darauf an, ob eine Zweckänderung vorliegt und ob sie zulässig ist.

Beipack- und Empfehlungsmarketing

Werbung für ein fremdes Unternehmen ist im Rahmen eines zulässigen Kontakts erlaubt (z.B. als Beipack- oder Empfehlungswerbung).

Voraussetzung ist jedoch, dass immer der tatsächliche Werbeabsender erkennbar ist, der die Datenverarbeitung durchführt. Er ist für die Rechte der betroffenen Personen verantwortlich und dient insbesondere als Empfänger von Werbewidersprüchen.

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