Startseite Verarbeitungstätigkeiten Musterverzeichnis für Bildungsträger
Bildungseinrichtungen sollten ihre Verfahrenstätigkeiten wie andere Verantwortliche entsprechend den Vorgaben von Art. 30 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Rahmen eines Verzeichnisses sauber dokumentieren.
Auch wenn Art. 30 Abs. 5 DSGVO die Verpflichtung, ein solches Verzeichnis zu führen, auf Unternehmen und Einrichtungen reduziert, die 250 Mitarbeiter und mehr beschäftigen, ist bei Bildungseinrichtungen davon auszugehen, dass sie nicht nur gelegentlich personenbezogene Daten verarbeiten.
Hinzu kommt, dass viele Einrichtungen zusätzlich besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeiten, also beispielsweise Gesundheitsdaten.
Neben zwei beispielhaft ausgefüllten Tätigkeiten finden Sie wichtige allgemeine Hinweise zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten mit speziellen Hinweisen für Bildungsträger.
Mehr zu diesem Thema lesen Sie im Beitrag Datenschutz in Bildungseinrichtungen.
Arnd Fackeldey
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