Namensschilder auf der Kleidung: ein Datenschutz-No-Go?
Der persönliche Bezug, den ein Namensschild herstellt, gehört oftmals zum Konzept: sei es zwischen Arzt und Patient oder auch auf Veranstaltungen.
Doch Namen auf Schildern kommen nicht nur im beruflichen Kontext vor.
Namensschild oder Klingelschild: Hauptsache Datenschutz
Ein vergleichbarer Fall, der nach Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 für Aufsehen gesorgt hatte, waren die Klingelschilder in Wien.
Ein städtisches Wohnungsunternehmen hatte angekündigt, aus datenschutzrechtlichen Gründen bei über 200.000 Wohnungen die Klingelschilder, die mit Namen versehen waren, durch nummerierte Klingeln zu ersetzen.
Die nachfolgende Diskussion tauchte in vielen Medien auf, es wurde über den „Datenwahnsinn“ geschimpft und gelacht. Eine kontrovers diskutierte Frage war v.a., ob die DSGVO einschlägig ist.
Der Name – persönlicher geht es nicht
Namen sind zweifelsohne personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, sei es Vorname, Nachname oder beides.
Der Name ist in unserer Gesellschaft der Inbegriff des personenbezogenen Datums. Denn er dient stets als Identifikation und lässt den Rückschluss auf die Identität der betroffenen Person zu.
Kommen Namensschilder zum Einsatz, stellt sich dennoch die Frage, ob der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung eröffnet ist.
Ist die DSGVO anwendbar?
Nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften in sachlicher Hinsicht anwendbar auf die „ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatische Verarbe…