Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Verarbeitungstätigkeiten

Nach der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich der Begriff „Verarbeitung“ auf jeden Vorgang oder jede Reihe von Vorgängen, die mit personenbezogenen Daten oder mit Gruppen von personenbezogenen Daten durchgeführt werden.

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für alle Verarbeitungstätigkeiten, die von für die Verarbeitung Verantwortlichen in der EU durchgeführt werden, unabhängig von der Kategorie des Empfängers oder der beteiligten Abteilung. Dies schließt zum Beispiel Personal-, Gesundheits- und Marketingabteilungen ein. Eine konkrete Definition gibt es seitens der DSGVO indes nicht.

Nach der DSGVO gibt es drei Kategorien von Empfängern: ...

DP+
Was kommt nach Privacy Shield? Unternehmen in den USA und der EU warten dringend auf ein nachfolgendes Datenschutzabkommen.
Bild: Oleksii Liskonih / iStock / Getty Images Plus
Datenübermittlung in die USA

US-Präsident Biden hat eine Anordnung getroffen, die den Forderungen des EuGH aus seiner Schrems-II-Entscheidung entgegenkommen soll. Was genau besagt diese Executive Order?

Internet-Nutzung ohne störende Cookie-Banner? Das geht! Die Verbraucherzentrale Bayern hat dafür das Browser-Plugin „Nervenschoner“ entwickelt.
Bild: Inside Creative House / iStock / Getty Images Plus
Verbraucherschutz

Möchten Sie ungestört im Internet surfen und nicht ständig von lästigen Cookie-Bannern gestört werden? Dann probieren Sie doch mal das Browser-Plugin „Nervenschoner“ der Verbraucherzentrale Bayern aus. Es ist leicht zu installieren und schützt Ihre Privatsphäre.

US-Präsident Joe Biden hat ein Dekret unterzeichnet und den Weg freigemacht für einen Privacy Shield 2.0. Datenschützer äußern sich bereits kritisch.
Bild: Marc Bruxelle / iStock / Getty Images Plus
Privacy Shield 2.0

Ist das der Durchbruch für ein neues Datenschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA? Regierungen und Unternehmen hoffen es, Datenschutzaktivisten bezweifeln es – sicher ist im Moment nur: US-Präsident Joe Biden hat ein Dekret unterzeichnet und den Weg freigemacht für einen Privacy Shield 2.0.

Internationaler Datenverkehr

Nutzt Ihr Unternehmen noch die „alten“ Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)? Dann sollten Sie bald aktiv werden – denn Ende des Jahres werden diese Klauseln ungültig.

Online-Datenschutz

Das TTDSG regelt, welche Maßstäbe für Cookies gelten, die Website-Betreiber ohne Einwilligung durch den Nutzer verwenden dürfen. Der Beitrag zeigt einerseits, welche Cookies konkret einwilligungsfrei sind, und andererseits, woraus sich eine Einwilligungspflicht ableiten lässt.

DP+
So schnell sich ein Gewinnspiel auch erstellen lässt: Es erfordert im Vorfeld eine datenschutzrechtliche Prüfung und Bewertung. Die personenbezogenen Daten der Teilnehmenden dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet und müssen anschließend gelöscht werden. Wichtig sind zudem korrekte Datenschutzhinweise.
Bild: iStock.com / cirquedesprit
Werbung und Marketing

Gewinnspiele als Marketing-Maßnahme von Unternehmen haben sich – vor allem auf Social-Media-Plattformen – längst etabliert. Doch worauf müssen Veranstalter aus Sicht des Datenschutzes achten?

Das Streamen von Gemeinde- und Stadtratssitzungen ist grundsätzlich erlaubt. Vorab muss die Einwilligung aller Beteiligten eingeholt werden.
Bild: ATHVisions / iStock / Getty Images Plus
Datenschutz & Kommunalpolitik

Ist das Streamen von Gemeinde- und Stadtratssitzungen möglich? Grundsätzlich ja – sagt der Gesetzgeber. Aber nur, wenn die Kommunen vorab die Einwilligung aller Beteiligten einholen, sofern keine andere Rechtsgrundlage greift.

DP+
Einwilligungen sind gerade im Beschäftigungsverhältnis mit besonderer Vorsicht zu genießen
Bild: iStock.com / ilkercelik
Beschäftigtendatenschutz

Beschäftigungsbezogene Maßnahmen, um die Corona-Pandemie zu bekämpfen, haben in Erinnerung gerufen, wie sehr das Thema „Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis“ mit datenschutzrechtlichen Fragen verbunden ist. Konkrete Beispiele zeigen, was geht und was nicht.

Die Polizei will in Zukunft das Analysesystem VeRA einsetzen. Doch wird hier auch die Zweckbindung berücksichtigt?
Bild: Marcus Millo / iStock / Getty Images Plus
Datenschutz bei der Polizei

Greift das geplante verfahrensübergreifende Recherche- und Analysesystem (VeRA) der Polizei auf große Datenmengen zu, die nie für diesen Zweck gesammelt wurden? Das befürchtet der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) und fordert eine sorgfältige Überprüfung dieser Polizei-Software.

Der LfDI Rheinland-Pfalz verbietet Microsoft Teams an Schulen. In Baden-Württemberg wird gleich gleich das gesamte MS 365 Paket verboten.
Bild: AndreyPopov / iStock / Getty Images Plus
Datenschutz an Schulen

Dürfen Schulen auch nach den Sommerferien noch Microsoft Teams für Videokonferenzen nutzen? Nein – sagen das Bildungsministerium und der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz. Beide haben Bedenken wegen des Datenschutzes.

10 von 24

Für die Datenverarbeitung Verantwortliche, Datenverarbeiter und Dritte.

Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sind dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO verarbeitet werden.

Datenverarbeiter sind für die Durchführung der eigentlichen Verarbeitungstätigkeiten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verantwortlich.

Dritte sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die nicht die betroffene Person, der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sind und die personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter erhalten.

Was ist eine „Verarbeitungstätigkeit“ nach der DSGVO?

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gibt es vier Hauptschritte:

  1. Erhebung,
  2. Speicherung,
  3. Verwendung und
  4. Vernichtung.

Unter Erhebung versteht man das Sammeln von personenbezogenen Daten aus verschiedenen Quellen.
Die Speicherung bezieht sich auf den Prozess der Aufbewahrung personenbezogener Daten in einer sicheren Umgebung.
Verwendung bezieht sich auf den Prozess der Nutzung personenbezogener Daten für bestimmte Zwecke.
Unter Vernichtung versteht man die dauerhafte Löschung personenbezogener Daten, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

 

Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.