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Verarbeitungstätigkeiten

Nach der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich der Begriff „Verarbeitung“ auf jeden Vorgang oder jede Reihe von Vorgängen, die mit personenbezogenen Daten oder mit Gruppen von personenbezogenen Daten durchgeführt werden.

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für alle Verarbeitungstätigkeiten, die von für die Verarbeitung Verantwortlichen in der EU durchgeführt werden, unabhängig von der Kategorie des Empfängers oder der beteiligten Abteilung. Dies schließt zum Beispiel Personal-, Gesundheits- und Marketingabteilungen ein. Eine konkrete Definition gibt es seitens der DSGVO indes nicht.

Nach der DSGVO gibt es drei Kategorien von Empfängern: ...

Auftragsverarbeitung

Die Zuverlässigkeit von Auftragsverarbeitern steht nicht nur bei US-Konzernen infrage. Was müssen Sie bei der Zuverlässigkeitsprüfung beachten?

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Es bleibt bei einer gewissen Rechtsunsicherheit bei dem Thema private Internet- und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz
Bild: iStock.com / Feodora Chiosea.
Beschäftigtendatenschutz

Der Umgang mit Internet und E-Mail im Betrieb führt immer wieder nicht nur bei Beschäftigten, sondern auch bei vielen Arbeitgebern zu (datenschutzrechtlichen) Fragen: Dürfen Kontrollen stattfinden? Und falls ja, welche Vorgaben sind dabei zu beachten?

Beschäftigtendatenschutz

Privatnutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz komplett verbieten? Völlig freigeben? Oder doch eher der Mittelweg? Wir stellen eine Regelung für Letzteres vor.

Sorgfältige Auswahl ist Pflicht

Setzen Verantwortliche Auftragsverarbeiter ein, deren Mutterkonzern in einem Drittstaat seinen Sitz hat, kann sich das auf die Zuverlässigkeit dieses Auftragsverarbeiters auswirken. Lesen Sie, in welchen Fällen das so ist und was die Datenschutzkonferenz (DSK) empfiehlt.

Beschäftigtendatenschutz

Die Digitalisierung der Wirtschaft und öffentlichen Stellen macht auch vor der Suche nach neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht halt. Bewerberdaten kommen zunehmend über E-Recruiting-Plattformen in die Personalabteilung. Was heißt das für den Datenschutz?

Beschäftigtendatenschutz

E-Recruiting ist für Bewerber und Unternehmen äußerst praktisch. In rechtlicher Hinsicht ist es jedoch besonders sensibel, weil hier persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Belange gleichermaßen berührt werden.

Arztpraxen im Kampf mit der Datenflut

Eine Radiologie-Praxis beauftragt einen externen Dienstleister, alle anfallenden Daten für den Abruf durch die Patienten in einer Cloud bereitzuhalten. Eine CD mit seinen Daten bekommt jeder Patient trotzdem nach wie vor. Geht das auch ohne Einwilligung? Die hessische Datenschutzaufsicht stieg tief in die Thematik ein.

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ChatGPT & Co sind eine Blackbox und kaum datenschutzkonform zu betreiben
Bild: iStock.com / Userba011d64_201
Künstliche Intelligenz (KI)

KI-Anwendungen bieten viel Zukunftspotenzial, aber auch ungeklärte Rechtsfragen. Neben Haftung und Urheberrecht betrifft das v.a. auch das Datenschutzrecht. Zeit für eine datenschutzrechtliche Analyse.

Fallstricke vermeiden

Betriebsbedingte Kündigungen sind derzeit keine traurigen Ausnahmen, sondern praktisch Tagesgeschäft. Auch wenn Datenschutzbeauftragte bei der Sozialauswahl keine zentrale Rolle spielen, ist ihre fachkundige begleitende Beratung wichtig.

Künstliche Intelligenz (KI)

KI-Tools wie ChatGPT sind aktuell in der Diskussion wegen der Frage, ob sie sich überhaupt datenschutzkonform einsetzen lassen. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Verantwortliche derzeit zumindest risikominimierende Maßnahmen ergreifen.

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Für die Datenverarbeitung Verantwortliche, Datenverarbeiter und Dritte.

Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sind dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO verarbeitet werden.

Datenverarbeiter sind für die Durchführung der eigentlichen Verarbeitungstätigkeiten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verantwortlich.

Dritte sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die nicht die betroffene Person, der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sind und die personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter erhalten.

Was ist eine „Verarbeitungstätigkeit“ nach der DSGVO?

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gibt es vier Hauptschritte:

  1. Erhebung,
  2. Speicherung,
  3. Verwendung und
  4. Vernichtung.

Unter Erhebung versteht man das Sammeln von personenbezogenen Daten aus verschiedenen Quellen.
Die Speicherung bezieht sich auf den Prozess der Aufbewahrung personenbezogener Daten in einer sicheren Umgebung.
Verwendung bezieht sich auf den Prozess der Nutzung personenbezogener Daten für bestimmte Zwecke.
Unter Vernichtung versteht man die dauerhafte Löschung personenbezogener Daten, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

 

Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
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