Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Verarbeitungstätigkeiten

Nach der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich der Begriff „Verarbeitung“ auf jeden Vorgang oder jede Reihe von Vorgängen, die mit personenbezogenen Daten oder mit Gruppen von personenbezogenen Daten durchgeführt werden.

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für alle Verarbeitungstätigkeiten, die von für die Verarbeitung Verantwortlichen in der EU durchgeführt werden, unabhängig von der Kategorie des Empfängers oder der beteiligten Abteilung. Dies schließt zum Beispiel Personal-, Gesundheits- und Marketingabteilungen ein. Eine konkrete Definition gibt es seitens der DSGVO indes nicht.

Nach der DSGVO gibt es drei Kategorien von Empfängern: ...

Praktisch, aber …

Dass eine Lehrkraft manchmal Schwierigkeiten hat, sich die Namen aller Schülerinnen und Schüler zu merken, ist nachvollziehbar. Aber darf sie deshalb alle Schulkinder ihrer Klassen fotografieren und eine Fotodatenbank anlegen? Sie ahnen es: Das gibt Probleme.

Beschäftigtendatenschutz

Ein Arbeitgeber wollte stets exakt nachprüfen können, wann sich die Fahrzeuge des Unternehmens in den letzten sechs Monaten wo befunden hatten. Die Datenschutzaufsicht verhängte deswegen allerdings eine recht saftige Geldbuße.

Unterlassungsanspruch auch für Mieter

„Bitte keine Werbung einwerfen!“ Wer dies auf seinen Briefkasten schreibt, hat deutlich formuliert. Aber was ist, wenn die Werbezettel dann künftig in Ritzen und Zwischenräumen der Briefkastenanlage stecken? Kann sich ein Eigentümer oder ein Mieter dagegen rechtlich wehren?

Mobbing oder erlaubt?

Darf ein früherer Arbeitgeber den jetzigen Arbeitgeber warnen, dass aus seiner Sicht bei einem Beschäftigten einiges nicht stimmt? Und das auch noch von sich aus, ohne jede Nachfrage des jetzigen Arbeitgebers? Während Ihr Puls schneller wird: Lesen Sie, warum das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sich mit solchen Ideen ernsthaft befasst hat.

Beschäftigtendatenschutz

KI soll die Analyse von Bewerberinnen und Bewerbern optimieren und die Auswahl der richtigen Talente erleichtern. Die Erwartungen sind hoch, die Risiken für den Datenschutz allerdings auch. Informieren Sie als DSB über die Stolperfallen und beraten Sie bei der DSFA.

Gerichtsentscheidung Marketing & Werbung

Viele Unternehmen überlassen den Beziehern von Werbe-E-Mails die Wahl, wie oft sie solche Nachrichten erhalten wollen. Hat der Mail-Bezieher seine Entscheidung getroffen, muss sich das Unternehmen daran halten. Sonst droht Ärger mit Wettbewerbern.

Darf Amazon die Tätigkeiten seiner Mitarbeiter im Logistikzentrum Winsen permanent erfassen? Ja, beschließt jetzt das Gericht.
Bild: ismagilov / iStock / Getty Images Plus
Beschäftigtendatenschutz

Darf Amazon die Tätigkeiten seiner Mitarbeiter im Logistikzentrum Winsen permanent erfassen? Ja, sagt das Verwaltungsgericht Hannover – und hebt in einem datenschutzrechtlichen Kontrollverfahren die Untersagungsverfügung der Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen auf.

DP+
OKR lassen sich datenschutzkonform einsetzen- wenn Sie einige Punkte beachten
Bild: iStock.com / PlargueDoctor
Beschäftigtendatenschutz

In Teil 1 lernten Sie das Konzept der Objectives and Key Results (OKR) kennen. Sie erhielten Antworten auf einzelne Datenschutzfragen sowie zur Zweckbestimmung. Teil 2 behandelt die weiteren Datenschutzgrund­sätze und beantwortet, wie OKR datenschutzkonform umsetzbar sind.

Software

Die Cloud-Software Lexoffice setzen zahlreiche Unternehmen für ihre Buchhaltung ein. Wir zeigen in diesem Beitrag, welche Einstellungen für den Datenschutz und die Datensicherheit gesetzt sein sollten.

Beschäftigtendatenschutz

Unternehmen und Konzerne setzen zunehmend auf Offboarding-Prozesse und informieren intern über den Weggang bestimmter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gleichwohl muss eine solche Bekanntgabe im Einklang mit dem Datenschutzrecht stehen.

7 von 24

Für die Datenverarbeitung Verantwortliche, Datenverarbeiter und Dritte.

Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sind dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO verarbeitet werden.

Datenverarbeiter sind für die Durchführung der eigentlichen Verarbeitungstätigkeiten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verantwortlich.

Dritte sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die nicht die betroffene Person, der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sind und die personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter erhalten.

Was ist eine „Verarbeitungstätigkeit“ nach der DSGVO?

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gibt es vier Hauptschritte:

  1. Erhebung,
  2. Speicherung,
  3. Verwendung und
  4. Vernichtung.

Unter Erhebung versteht man das Sammeln von personenbezogenen Daten aus verschiedenen Quellen.
Die Speicherung bezieht sich auf den Prozess der Aufbewahrung personenbezogener Daten in einer sicheren Umgebung.
Verwendung bezieht sich auf den Prozess der Nutzung personenbezogener Daten für bestimmte Zwecke.
Unter Vernichtung versteht man die dauerhafte Löschung personenbezogener Daten, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

 

Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.