Technische Schutzmaßnahmen auswählen (Teil 1)
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Datentransfer in Staaten außerhalb der EU vom 16. Juli 2020 herrscht bei vielen Unternehmen und staatlichen Stellen weiterhin große Unsicherheit. Fest steht: Nach dem Urteil des EuGH reichen bei Datenübermittlungen in die USA Standardvertragsklauseln ohne zusätzliche Maßnahmen grundsätzlich nicht aus. Die ausgewählten und umgesetzten ergänzenden Maßnahmen müssen für die übermittelten Daten ein im Wesentlichen gleichwertiges Datenschutzniveau wie in der EU garantieren können.
Doch welche zusätzlichen Maßnahmen führen dazu, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA rechtskonform möglich ist? Hier gibt es keine pauschale Antwort. Es kommen grundsätzlich in Betracht zusätzliche
- rechtliche,
- organisatorische oder
- technische Schutzmaßnahmen.
Empfehlung des EDSA zu ergänzenden Schutzmaßnahmen

Leitfaden des Europäischen Datenschutz-
ausschusses zum Datentransfer. Grafik: Europäischer Datenschutzausschuss, https://ogy.de/infografik-edpb
In seinem Papier „Recommendations 01/2020 on measures that supplement transfer tools to ensure compliance
with the EU level of protection of personal data“ vom 11.11.2020 gibt der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) den Verantwortlichen Hinweise und Empfehlungen dazu, welche Gesichtspunkte sie im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung berücksichtigen müssen. Dabei nennt er auch technische Maßnahmen, die als ergänzende Maßnahmen zu den Standardvertrags…