Telefonmarketing: Neue Dokumentationspflichten nach § 7a UWG
Im vergangenen Jahr haben sich bei der Bundesnetzagentur mehr als 150.000 Verbraucherinnen und Verbraucher wegen unerlaubter Telefonwerbung beschwert. Die Dunkelziffer liegt um ein Vielfaches höher, da sich nicht alle an die Bundesnetzagentur wenden. Dennoch hat die Bundesnetzagentur in lediglich 17 Fällen Bußgelder verhängt. Fakt ist: Die Anzahl der Verstöße und die verhängten Bußgelder stehen in einem gravierenden Missverhältnis zueinander. Das soll eine neue Regelung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nun ändern.
Was genau § 7a UWG regelt
Dass Werbeanrufe nur rechtmäßig sind, wenn der Verbraucher vorab eingewilligt hat, ergibt sich seit vielen Jahren aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Neu ist jedoch, dass Unternehmen die Einwilligung, die für die Telefonwerbung erforderlich ist, nunmehr rechtssicher dokumentieren müssen.
Diese Anforderung geht auf das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ zurück (Text siehe https://ogy.de/faire-verbrauchervertraege). Dieses Gesetz enthält nicht nur Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und zu Kündigungen bei Langzeitverträgen wie z.B. bei Fitnessstudios, Mobilfunk oder Zeitschriften-Abos, sondern auch eine neue Vorschrift im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: § 7a UWG.
Nach § 7a UWG muss derjenige, der einen Verbraucher oder eine Verbraucherin für Werbezwecke anruft, die Einwilligung für die Telefonwerbung in angemessener Form dokumentieren und diesen Nachweis fünf Jahre aufbewahren.
Die neue Vorschrift gilt seit dem 1. Oktober 2021 und richtet sich an Unternehmen, d…