Terminbuchungstools, über die Patientinnen und Patienten – zumeist direkt über die Homepage der jeweiligen Praxis – eine freie Uhrzeit bei ihrer Ärztin oder ihrem Arzt auswählen und ggf. sogar konkrete Untersuchungen buchen können, etablieren sich zunehmend. Auch wenn dieser komfortable Patientenservice die Organisation von Arztgesprächen und -behandlungen erleichtert, bestehen bei derartigen Tools aus datenschutzrechtlicher Sicht Risiken.
Verarbeitung von Gesundheitsdaten
So geht eine solche Terminbuchung – entgegen der weitläufigen Ansicht – regelmäßig mit einer Verarbeitung von Gesundheitsdaten einher. Dies betrifft zumindest die Information, dass jemand einen ärztlichen Termin wünscht und – je nach Ausgestaltung des Tools bzw. der medizinischen Fachrichtung der Ärztin bzw. des Arztes – möglicherweise auch, was der Anlass dieses Termins ist.
Vor diesem Hintergrund müssen Arztpraxen die Vorgaben aus Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten. Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten grundsätzlich verboten, es sei denn, ein Anwendungsfall in Art. 9 Abs. 2 DSGVO erlaubt diese Verarbeitung.