§ 25 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) regelt in Abs. 1 Satz 1 die „Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder [den] Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind“. Er erfasst damit u.a. das viel diskutierte Setzen und Auslesen von Cookies.
„Informationen“: Es kommt nicht auf den Personenbezug an
Die Regelung stellt ganz allgemein auf „Informationen“ ab. § 25 TTDSG ist dabei anwendbar unabhängig davon, ob der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten verarbeitet oder ob es um nicht personenbezogene Daten geht. Das hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17 – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Planet49 GmbH) aufgrund einer Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) bereits klargestellt.
„Endeinrichtung“: Ebenfalls ein weit gefasster Begriff
Den Begriff „Endeinrichtung“ definiert § 2 Abs. 2 Nr. 6 TTDSG. Die Entwurfsbegründung zum Regierungsentwurf des TTDSG (Bundestags-Drucksache 19/27441) spricht hierzu an, dass es sich damit um einen sehr weiten Anwendungsbereich handelt.
Er erfasst demnach nicht nur Telefonie oder Internetkommunikation, sei es mobil oder über das Festnetz, sondern auch die Vielzahl von Gegenständen im Internet der Dinge (IoT), die inzwischen – direkt oder über einen WLAN-Router – an das öffentliche Kommunikationsnetz angeschlossen sind. Das betrifft beispielsweise den Bereich der Smart-Home-Anwendungen, also Küchengeräte, Heizkörperthermostate, Alarmsysteme etc.
Nicht darunter fallen sollen Einrichtungen, die nicht an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschlossen sind, also z.B. in einem geschlossenen Firmennetzwerk kommunizieren.