„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Das wusste schon vor über 200 Jahren der Schriftsteller Friedrich Schiller über die bravsten („frömmsten“) Menschen zu sagen. Streitigkeiten zwischen Nachbarn waren offensichtlich bereits damals ein wohlbekanntes Phänomen. Das ist bis heute so geblieben. Ein beliebtes „Folterinstrument“ sind dabei Videokameras.
➧ Das Verhältnis zweier Nachbarn ist zerrüttet
„Zwischen den Parteien besteht ein seit Jahren angespanntes Nachbarschaftsverhältnis.“ So lautet die nüchterne Feststellung des Gerichts in einem Nachbarschaftsstreit um eine Videokamera. Diese Videokamera hatte ein Hauseigentümer auf einem Balkon seines Hauses installiert. Von manchen Balkonen des Nachbarhauses aus besteht eine direkte Blickverbindung zu dieser Kamera. Welche Möglichkeiten für Aufnahmen des Nachbargrundstücks sie im Detail bietet, ist zwischen den beiden Nachbarn umstritten.
➧ Die Kamera kann vielleicht überwachen
Einigkeit besteht zwischen ihnen zumindest darin, dass die Kamera über einen elektronischen Steuermechanismus verfügt. Vom Grundsatz her sind sie sich auch darüber einig, dass dieser Steuerungsmechanismus in der Lage ist, selbständig Personen nachzuverfolgen. Völlig uneins sind sie sich jedoch, ob die Kamera das Nachbargrundstück überhaupt erfassen kann oder nicht. Der Betreiber der Kamera bestreitet, dass dies möglich sei. Sein Nachbar befürchtet dagegen genau das.
➧ Das Gericht verurteilt den Kamerabetreiber
Das Gericht ist der Auffassung, dass dieser strittige Hauptpunkt dahinstehen kann. Ohne ihn zu klären, verurteilt es den Betreiber der Kamera vorbeugend dazu, jegliche Überwachung des Nachbargrundstücks zu unterlassen. Es verpflichtet ihn, die „installierte Kamera so zu betreiben, dass diese [Kamera] Geschehnisse auf dem Grundstück [des Nachbarn] nicht erfasst“ und verlangt von ihm, „entsprechende Aufnahmen in Zukunft zu unterlassen.“
➧ Heftige Sanktionen drohen
Sollte der Kamerabetreiber gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstoßen, droht ihm für jeden einzelnen Verstoß ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €. Diesen Rahmen schöpfen Gerichte zwar im Ernstfall fast nie aus. Einige tausend Euro Ordnungsgeld sind als Sanktion aber ohne Weiteres realistisch.