Unternehmen setzen verstärkt auf digitale Kommunikation. In der Folge digitalisiert sich auch die Kommunikation mit Bewerberinnen und Bewerbern immer mehr. Besonders beliebt sind Online-Plattformen, also E-Recruiting- oder Online-Recruiting-Plattformen.
Der Trend zu digitalen Bewerbungsunterlagen darf jedoch nicht dazu führen, dass der Schutz der Bewerberdaten zu kurz kommt.
Der Grundsatz lautet deshalb: Digitale Bewerbungsunterlagen erhalten mindestens den gleichen Schutz wie klassische, papiergebundene Bewerbungen. Zentral ist dabei, die Besonderheiten der Bewerbungsplattformen im Internet zu berücksichtigen.
➧ Welche Rechtsgrundlage gilt für den Datenschutz bei E-Recruiting?
- Grundsätzlich ist Art. 88 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext) anwendbar.
- Zusätzlich gilt es, zumindest derzeit noch die nationale Ausgestaltung dieses Artikels in § 26 Bundesdatenschutzgeetz (BDSG; Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) zu berücksichtigen.
Danach dürfen Verantwortliche – also die öffentliche oder nicht öffentliche Stelle / Unternehmen – personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeiten, wenn dies erforderlich ist, um über ein Beschäftigungsverhältnis zu entscheiden oder es zu begründen. Zu diesen „Beschäftigten“ zählt das Datenschutzrecht auch Bewerber und Bewerberinnen.