➧ Es geht um Schadensersatz nach DSGVO
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist ein Anspruch auf Schadensersatz, den ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein gegen seinen Arbeitgeber geltend macht. Der Mitarbeiter ist der Auffassung, dieser Medizinische Dienst habe Gesundheitsdaten, die ihn betreffen, unrechtmäßig verarbeitet.
➧ Der MDK hat in diesem Fall eine Doppelfunktion
Der Medizinische Dienst einer Krankenversicherung, vielen besser unter der Abkürzung MDK bekannt, hat die gesetzliche Aufgabe, die Arbeitsfähigkeit von erkrankten Versicherten zu beurteilen. Der Mitarbeiter, um den es geht, ist in der IT-Abteilung des MDK Nordrhein beschäftigt. Zugleich ist er bei einer Krankenversicherung versichert, für die der MDK auf Anforderung tätig wird, um die Arbeitsfähigkeit von erkrankten Versicherten zu begutachten.
Somit hat der Medizinische Dienst in Bezug auf diesen Mitarbeitern eine Doppelfunktion:
- Zum einen ist er Arbeitgeber dieses Mitarbeiters.
- Zum anderen wird er gegenüber dem Mitarbeiter als MDK tätig, wenn die Krankenkasse des Mitarbeiters dies veranlasst.