Es geht um über drei Jahre Haft
In dem Strafverfahren geht es um einiges: Der Angeklagte hat sich eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten eingefangen. Das soll die Quittung sein für „Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit unerlaubtem Besitz der dazugehörigen Patronenmunition“. So die Beschreibung des Tatvorwurfs im schönsten Juristendeutsch.
Der Angeklagte kämpft gegen die Verurteilung
Eine Aussetzung auf Bewährung ist bei einer solchen Höhe der Strafe nicht mehr möglich. Verständlich, dass der Angeklagte das Urteil nicht akzeptieren will. Er will es zu Fall bringen, indem er Verfahrensfehler nachweist.
Er wehrt sich gegen Videoaufnahmen als Beweismittel
Chancen darauf rechnet er sich deshalb aus, weil das Gericht Aufnahmen einer Überwachungskamera als Beweismittel verwendet hat. Betreiber dieser Kamera ist der Inhaber eines Ladengeschäfts. Die Polizei hat diese Aufnahmen sichergestellt und dem Gericht überlassen.
Die Videoaufnahmen verstoßen gegen die DSGVO
Die Aufnahmen verstoßen eindeutig gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Kamera erfasst nämlich einen Bereich, der über 50 m in den öffentlichen Straßenraum hineinreicht. Eine tragfähige Begründung dafür, dass Ladeninhaber einen so großen Bereich einer öffentlichen Straße filmen, gibt es schlicht nicht. Das sieht auch der Bundesgerichtshof (BGH) so.