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24. Mai 2022

Videoüberwachung im Fitnessstudio: Wann ist sie zulässig?

Einer Videoüberwachung in Fitnessstudios sind enge Grenzen gesetzt
Bild: iStock.com / nd3000
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Inhalte in diesem Beitrag
Hinweisschilder genügen nicht
Der Betreiber eines Fitnessstudios überwacht den gesamten Trainingsbereich mit Videokameras. Eine Kundin beschwert sich darüber bei der Datenschutzaufsicht. Ergebnis: Die Aufsichtsbehörde untersagt die Videoüberwachung. Das liegt auch daran, dass der Betreiber des Studios rechtlich nicht flexibel reagiert hat.

Ein Fitnessstudio überwacht den kompletten Trainingsbereich per Video

Es geht um ein Fitnessstudio, das unter anderem über einen Trainingsbereich, bestuhlte Bereiche und Umkleidekabinen mit Spinden verfügt. Der Trainingsbereich gliedert sich in einen großen, L-förmig angelegten Raum mit Empfangstheke und zwei kleinere Räume.

Alle drei Trainingsräume werden auf der gesamten Fläche während der Öffnungszeiten ohne Unterbrechung videoüberwacht. Eine Tonaufzeichnung erfolgt dabei nicht. Die Aufzeichnungen werden 48 Stunden lang gespeichert und anschließend gelöscht. Entsprechende Hinweisschilder befinden sich auf der Eingangstür innen und außen. Das Personal des Fitnessstudios besteht aus einem Auszubildenden und drei 450-€-Kräften.

Das Studio will mit der Videoüberwachung Diebstähle und Sachbeschädigungen verhindern

Das ging so lange gut, bis sich eine Kundin bei der Datenschutzaufsicht beschwerte. Die fing an, Fragen zu stellen. Der Betreiber des Fitnessstudios hält die Videoüberwachung für notwendig:

  • Sie diene der Prävention und Aufklärung von Diebstählen und Sachbeschädigungen. Jedes Jahr komme es zu etwa zehn Diebstählen.
  • Die Beseitigung von mutwilligen Beschädigungen im Studio koste pro Jahr 10.000 € bis 15.000 €.
  • Zumutbare mildere Mittel als die Videoüberwachung gebe es nicht. Zusätzliches Personal sei nicht finanzierbar.

Die Aufsichtsbehörde untersagt die Videoüberwachung

Das überzeugte die Aufsichtsbehörde nicht. Sie erließ mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 folgende Anordnung: „Die Firma … hat es zu unterlassen, den Bereich der Trainingsflächen während der allgemeinen Öffnungszeiten mittels optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung) zu beobachten und Bildaufzeichnungen anzufertigen“. Gegen diese Anordnung wehrt sich das Fitnessstudio beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach.

Die Behörde stützt sich auf die falsche Handlungsgrundlage

Das Verwaltungsgericht stellt zunächst die Frage, ob es eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Aufsichtsbehörde gibt. Die Aufsichtsbehörde hatte ihre Anordnung auf Art. 58 Abs. 2 Buchstabe d Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützt. Demnach kann die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen anweisen, „Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen“.

Diese Rechtsgrundlage hält das Verwaltungsgericht nicht für einschlägig. Die Aufsichtsbehörde habe die Videoüberwachung untersagt. Deshalb sei von Art. 58 Abs. 2 Buchstabe f DSGVO auszugehen. Demnach hat die Aufsichtsbehörde die Befugnis, „eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen.“

Das hat aber keine Auswirkungen

Wer mit Verwaltungsrecht sonst wenig zu tun hat, ist hier möglicherweise etwas irritiert. Kann das Gericht „einfach so“ eine Rechtsgrundlage heranziehen, auf die sich die Aufsichtsbehörde überhaupt nicht stützen wollte?

Dies ist tatsächlich möglich. Eine Behörde entscheidet, ob sie eine Anordnung mit einem bestimmten Inhalt trifft. Das Gericht klärt dann, ob es eine Rechtsgrundlage für diese Anordnung gibt. Es genügt, dass dies im Ergebnis der Fall ist. Ansonsten würde das Gericht die Anordnung der Behörde mangels einer Rechtsgrundlage aufheben.

Wichtig

Eine leichte Irritation bleibt trotzdem. Normalerweise sollte eine Behörde treffsicher entscheiden können, welche Rechtsgrundlage sie für eine Anordnung hat. Und wenn sie so wie hier festlegt, dass die Videoüberwachung künftig nicht mehr stattfinden darf, ist das ein Verbot der Videoüberwachung.

Eine solche Anordnung hat nichts damit zu tun, dass die Videoüberwachung in irgendeiner Art und Weise in Einklang mit der DSGVO gebracht werden soll. Das würde logischerweise voraussetzen, dass die Videoüberwachung auch weiterhin stattfindet, nur eben in anderer Art und Weise.

Verschiedene Rechtsgrundlagen für die Videoüberwachung

Allzu wichtig sind diese Überlegungen andererseits auch wieder nicht. Denn im Ergebnis ist auf jeden Fall ausschlaggebend,

  • ob die Videoüberwachung durch das Fitnessstudio in Übereinstimmung mit der DSGVO erfolgt oder
  • ob sie dagegen verstößt.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Videoüberwachung mit der DSGVO nicht vereinbar. Bevor es endgültig zu diesem Ergebnis kommt, prüft das Gericht alle Rechtsgrundlagen, die für die Videoüberwachung in Betracht kommen.

Hinweisschilder führen nicht zu einer Einwilligung der Kundschaft

Am Anfang steht die Frage, ob das Fitnessstudio eine Einwilligung jeder einzelnen Kundin und jedes einzelnen Kunden eingeholt hat. Eine wirksame Einwilligung wäre eine Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO). Nötig wäre dafür eine eindeutige bestätigende Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Videoüberwachung einverstanden ist.

Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Zwar gibt es Hinweisschilder auf die Videoüberwachung an der Eingangstür. Die bloße Kenntnisnahme eines solchen Hinweises ist jedoch rechtlich gesehen keine Einwilligung. Satz 3 von Erwägungsgrund 32 zur DSGVO hebt hervor, dass bloßes Stillschweigen gerade keine Einwilligung darstellt. Nötig wäre eine aktiv erklärte Zustimmung.

Die Videoüberwachung ist auch nicht Bestandteil des Trainingsvertrags

Als nächstes prüft das Gericht, ob die Videoüberwachung möglicherweise zulässig ist, weil es zu den vertraglichen Pflichten des Fitnessstudios gehört, die Kundinnen und Kunden vor Diebstählen und Übergriffen zu schützen (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b Alternative 1 DSGVO).

Nach Auffassung des Gerichts gibt es durchaus solche Schutzpflichten. Allerdings gehen sie nach Meinung des Gerichts nicht so weit, dass für die Erfüllung dieser Pflichten eine lückenlose Videoüberwachung nötig wäre. Der Betreiber eines Fitnessstudios muss seine Kundinnen und Kunden nicht vor allen denkbaren Schäden bewahren. Dazu sagt das Gericht: „Es ist nicht davon auszugehen, dass es der herrschenden Verkehrsanschauung in Fitnessstudio-Betrieben spricht, die Trainierenden durch lückenlose Videoüberwachung vor Übergriffen und Diebstählen zu schützen.“

An sich verfolgt das Fitnessstudio berechtigte Interessen

Damit stellt sich die Frage, ob die Videoüberwachung möglicherweise durch berechtigte Interessen des Fitnessstudios selbst oder der Personen, die im Fitnessstudio trainieren, gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO würde dies zunächst einmal voraussetzen, dass die Videoüberwachung berechtigten Interessen dient. Es muss also ein „guter Grund“ für die Videoüberwachung vorliegen. Die Verhinderung von Diebstählen und Sachbeschädigungen stellt einen solchen guten Grund dar. Dasselbe gilt für das Interesse der Trainierenden, vor Diebstählen und Übergriffen geschützt zu werden.

Die Interessen der trainierenden Kundschaft sind aber höher zu veranschlagen

Allerdings genügt dies für sich allein noch nicht, um die Videoüberwachung zu rechtfertigen. Vielmehr ist als nächstes die Frage zu stellen, ob die Interessen der Trainierenden höher zu veranschlagen sind als der gute Grund für die Videoüberwachung. So sieht es das Gericht. Dabei argumentiert es wie folgt:

  • Die durchgehende Videoüberwachung während der gesamten Öffnungszeiten auf allen Trainingsflächen stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aller Trainierenden dar.
  • Die Trainierenden können dieser Überwachung auch nicht ausweichen.
  • Hinzu kommt, dass sie mit einer solchen Videoüberwachung nicht rechnen müssen. Die Hinweisschilder an den Eingangstüren ändern daran nichts. Nach Auffassung des Europäischen Datenschutzausschusses spielen Hinweisschilder keine Rolle dafür, womit eine betroffene Person in einer bestimmten Situation objektiv rechnen muss. Vielmehr gilt nach Auffassung des Datenschutzausschusses und auch des Gerichts: „In öffentlich zugänglichen Bereichen können betroffene Personen davon ausgehen, dass sie nicht überwacht werden, vor allem, wenn diese Bereiche typischerweise für Freizeitaktivitäten genutzt werden.“

Die Trainierenden können keinen Schutz vor Leichtsinn erwarten

Dass manchen Trainierenden die Überwachung vielleicht ganz recht ist, lässt das Gericht unbeeindruckt. Seine Anmerkung hierzu: „Wer das Smartphone nicht in den Spind sperrt, ist sich regelmäßig der so erleichterten Möglichkeit eines Diebstahls im Trainingsraum im Fitnessstudio bewusst.“

Sachschäden muss das Fitnessstudio zur Not hinnehmen

Selbst der Hinweis auf Sachbeschädigungen von ca. 10.000 € bis 15.000 € pro Jahr stimmt das Gericht nicht milder. Es verweist darauf, dass die Einnahmen im Jahr 2019 200.000 € betragen hätten. Beides stehe noch nicht außer Verhältnis. Ein Fitnessstudio dürfe nicht jegliche finanziellen Risiken auf Kosten der informationellen Selbstbestimmung der gesamten Kundschaft abwenden.

Praxis-Tipp
Für das Fitnessstudio hätte es rechtliche Alternativen gegeben

Es ist nicht Aufgabe eines Gerichts, Unternehmen darüber zu beraten, was sie anders machen könnten, um sich rechtmäßig zu verhalten. Im vorliegenden Fall liegen jedoch zwei Überlegungen recht nahe:

  • Zum einen könnte das Fitnessstudio überlegen, dass es sich im Vertrag mit seinen Kundinnen und Kunden zu einer Videoüberwachung des Trainingsbereichs ausdrücklich verpflichtet. Dann muss das Fitnessstudio diese Überwachung allerdings auch so durchführen, wie sie vertraglich vereinbart worden ist. Kommt es beispielsweise zu unbemerkten Ausfällen der Überwachung und kann deshalb ein Diebstahl nicht aufgeklärt werden, steht das Fitnessstudio vor einem Haftungsrisiko.
  • Zum anderen wäre denkbar, dass das Fitnessstudio von jeder einzelnen Kundin und jedem einzelnen Kunden eine Einwilligung einholt. Das müsste dann allerdings schon aus Gründen des Nachweises schriftlich geschehen. Der damit verbundene Dokumentationsaufwand wäre relativ groß. Sollte ein Neukunde die Einwilligung verweigern, bliebe dem Fitnessstudio zudem nur übrig, ihn nicht als Kunden zu akzeptieren.

Hinweisschilder zur Videoüberwachung allein helfen aber auf keinen Fall etwas

Was jedenfalls nicht funktioniert, sind ein paar Hinweisschilder an der Eingangstür, die im Zweifel ohnehin kaum jemand liest. Und zwar auch dann nicht, wenn sie eine beträchtliche Größe aufweisen. Wäre das anders, würde auch niemand im Straßenverkehr ein Verkehrsschild übersehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 23.02.2022 – AN 14 K 20.00083. Das Urteil ist abrufbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-7643?hl=true.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.
1 Kommentar
25. Mai 2022 | 14:41
Severin Putz
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