Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich
Lässt sich ein konkretes berechtigtes Interesse nachweisen?
Um das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten bejahen zu können, muss ein solches tatsächlich und aktuell bestehen, das heißt, es darf nicht nur fiktiv oder spekulativ sein. Im Rahmen der Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO müssen Verantwortliche das konkret vorhandene berechtigte Interesse gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde begründen und belegen können.
So bedarf es dann, wenn die Videoüberwachung einer Gefahrenlage begegnen soll, einer Dokumentation der konkreten Vorfälle, aus denen sich der zu erwartende Eintritt einer erhöhten Gefahrenlage ergibt, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.
Vorfälle müssen dokumentiert sein
Bei einer aufsichtlichen Prüfung müssen zur Begründung des berechtigten Interesses die Vorfälle, die sich beispielsweise bei dem Verantwortlichen selbst, in der Nachbarschaft oder in der Branche ereignet haben, folgendermaßen dokumentiert sein:
- Was ist passiert?
- Wann i…