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Videoüberwachung

Eine Überwachung per Videokamera oder mit anderen optisch-elektronischen Geräten ist immer dann datenschutzrechtlich relevant, wenn die Geräte personenbezogene Daten erfassen. Das ist der Fall, wenn die Videoüberwachung Menschen filmt.

➜ Videoüberwachung datenschutzkonform umsetzen

Kündigung wegen eines „Zufallsfunds“?

Ein Supermarkt will herausfinden, wer im Kassenbereich ständig Waren stiehlt, vor allem Zigaretten. Deshalb installiert er eine Videoüberwachung. Bei der Videoüberwachung fällt zufällig auf, dass Kassiererin C im Zusammenhang mit Pfandflaschen Geld unterschlägt. Lassen sich die Videoaufnahmen als Beweismittel verwenden, um ihr zu kündigen? Und wie sieht es zukünftig unter der DSGVO aus?

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Warum Videoüberwachung?

Unternehmen setzen Videokameras zu verschiedensten Zwecken ein. Geht es einerseits um den reinen Zutrittsschutz zum Firmengelände, lässt sich andererseits mittels Videounterstützung der Kaufhausdieb stellen oder die Kasse im Bäckerladen überwachen.

In vielen Fällen werden dabei auch Mitarbeiter betroffen sein, wenn sie zufällig durchs Bild laufen oder sogar gezielt das Objekt eines Videoeinsatzes sind.

Gesetze, Vorschriften & Rechtsprechung

  • Die DSGVO gilt mit allen Vorgaben. Spezielle Vorschriften zur Videoüberwachung enthält die DSGVO nicht.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung: Art. 35 Abs. 3 Buchstabe c DSGVO bestimmt, dass Verantwortliche bei einer umfangreichen und systematischen Überwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.
  • § 4 BDSG (Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche) ist nicht anwendbar, weil die Vorschrift gegen die DSGVO verstößt (Urteil des BVerwG vom 27.3.2019, Az. 6 C 2.18).

Allgemeine Vorgaben der DSGVO

Die DSGVO enthält keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand, der spezielle Vorgaben zur Überwachung per Kamera enthalten würde. Somit greifen die allgemeinen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zu den Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

Deutschland hatte für die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen mit § 4 BDSG eine Spezialvorschrift geschaffen. Jedoch enthält die DSGVO zu diesem Bereich keine Öffnungsklausel. Damit verstößt § 4 BDSG gegen die DSGVO, ist unwirksam und darf nicht angewendet werden.

Die DSGVO bestimmt darüber hinaus, dass Verantwortliche für jede größer angelegte, systematische Videoüberwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen (Art. 35 Abs. 3 Buchstabe c DSGVO).

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Können Kameras Menschen erfassen, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Eine Videoüberwachung kann demnach zulässig sein, wenn sie einem berechtigten Interesse dient und die Überwachten keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen besitzen (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO).

Bei einer Überwachung des Arbeitsplatzes überwiegen in der Regel die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten, sodass eine Überwachung oftmals nicht zulässig ist.

Ein Ausnahmefall gilt, wenn der konkrete Tatverdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Verfehlung besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind und unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Videoüberwachung als einziges Aufklärungsmittel verbleibt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG).

Datenschutz-Information

Wie bei allen anderen Formen der Datenerhebung müssen Verantwortliche auch bei der Videoüberwachung den betroffenen Personen die Datenschutzinformationen nach Art. 13, 14 DSGVO erteilen. Die Datenschutzkonferenz (DSK) schlägt dafür Hinweistafeln vor, in denen das Video-Piktogramm um Texthinweise ergänzt ist.

Videoüberwachung: Beispiel für ein vollständiges Informationsblatt

Videoüberwachung: Beispiel für ein vorgelagertes Hinweisschild

Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
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