Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

29. Oktober 2024

VVT und Ärzte – Tipps für die Umsetzung in der Praxis

DP+
Diese Tipps helfen dabei, ein vollständiges, verständliches und alltagstaugliches VVT zu erstellen bzw. als DSB dabei zu beraten. So können sich Arztpraxen auf ihre Hauptaufgabe konzentrieren: Patientinnen und Patienten zu behandeln.
Bild: iStock.com/metamorworks
0,00 (0)
DSGVO-konform im Praxisalltag
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) ist eine ­wichtige Grundlage, um die DSGVO umzusetzen. Dies gilt insbesondere für Ärztinnen und Ärzte, da sie häufig Gesundheitsdaten verarbeiten. Der Beitrag vermittelt Tipps, wie man in der Arztpraxis ein VVT erstellt.

Als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Arztpraxen nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 DSGVO verpflichtet, ein VVT zu führen. Diese Pflicht besteht erst ab 250 Beschäftigten. Doch es greifen Ausnahmen nach Art. 30 Abs. 5 DSGVO: Arztpraxen verarbeiten personenbezogene Daten nicht nur gelegentlich. Zudem verarbeiten sie besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO in Form von Gesundheitsdaten.

Auch abseits der gesetzlichen Pflicht empfiehlt sich ein VVT: Es schafft einen Überblick über alle Datenverarbeitungsprozesse der Praxis. Dies erleichtert es z.B., mit Datenschutzvorfällen umzugehen und Anfragen Betroffener zu beantworten.

Aufbau in der Praxis

Auf der ersten Ebene unterteilt die Person, die das VVT erstellt, die Arztpraxis in verschiedene Bereiche, z.B. Personal, Marketing oder IT. Die Anzahl der Bereiche hängt dabei insbesondere davon ab, wie groß die Praxis ist und wie zahlreich und komplex die Verarbeitungstätigkeiten sind. Daneben empfiehlt es sich, einen Bereich festzulegen, in dem alle Tätigkeiten aufgeführt sind, die die Haupttätigkeit der Arztpraxis betreffen, also die Prävention, Diagnose und Therapie von Beschwerden und Krankheiten. Dieser Bereich heißt folgerichtig z.B. „Kern- oder Haupttätigkeit“.

Praxis-Tipp

Um ein VVT zu erstellen, gibt es – abgesehen von den Vorgaben aus Art. 30 Abs. 1 Satz 2 DSGVO – keine Regelungen zum strukturellen Aufbau. Hinzu kommt, dass der Begriff der „Verarb…

Daniel Lösch
+

Weiterlesen mit DP+

Sie haben noch kein Datenschutz-PRAXIS-Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit DP+
Konzentrieren Sie sich aufs Wesentliche
Profitieren Sie von kurzen, kompakten und verständlichen Beiträgen.
Kein Stress mit Juristen- und Admin-Deutsch
Lesen Sie praxisorientierte Texte ohne Fußnotenapparat und Techniker-Sprech.
Sparen Sie sich langes Suchen
Alle Arbeitshilfen und das komplette Heftarchiv finden Sie online.
Verfasst von
Daniel Lösch
Daniel Lösch
Daniel Lösch, LL.M. ist Rechtsanwalt mit mehrjähriger Erfahrung in den Bereichen Datenschutzrecht, Digitalisierung und Legal Tech.
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.