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22. Oktober 2024

Aus TTDSG wird TDDDG und aus TMG wird DDG: Und jetzt?

DP+
Laptops, Smartphones und Tablets liegen im Kreis. Darüber sind geschlossene Vorhängeschlösser animiert, die Datenschutz symbolisieren sollen.
Bild: iStock/metamorworks
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Was die Änderungen für den Datenschutz bedeuten
Gerade hatten Sie sich an das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz gewöhnt, schon heißt es Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Und das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt das Telemediengesetz. Aber was ändert sich außer den Namen?
Alles neu macht der Digital Services Act (DSA) – unmittelbar, mittelbar und doch nicht ganz. So lässt sich die Auswirkung des DSA im deutschen Recht umschreiben.

Alles neu macht der Digital Services Act (DSA)

Klingt komplex, lässt sich aber nachvollziehen: Der DSA regelt als EU-Verordnung direkt und unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten die sogenannten Dienste der Informationsgesellschaft und insbesondere die (Begrenzung der) Haftung für Inhalte im Onlinebereich neu. Das war bisher im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Aufgrund des Vorrangs des DSA wurden diese Regelungen im TMG obsolet und mussten aufgehoben werden. Hier entsteht für den Datenschutzbeauftragten kein originärer Handlungsbedarf.

Aber nicht alle Inhalte des bisherigen TMG wurden überflüssig. Die Regelung z.B. zum Impressum wird durch den DSA nicht geändert. Diese beruhen auf einer älteren EU-Richtline. Die Inhalte des bisherigen TMG ließen sich daher nicht „in Bausch und Bogen“ einfach aufheben.

Gleichzeitig macht der DSA auch neue Regelungen im deutschen Recht etwa in Bezug auf Zuständigkeiten erforderlich. Der Gesetzgeber musste also zusätzlich aktiv werden.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) wurde ebenfalls überflüssig, weil der Digital Services Act auch das Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte im Internet regelt.

Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geschaffen. Die neuen Regelungen knüpfen – entsprechend dem DSA – nicht mehr an Telemedien, sondern an Digitale Dienste an. Auch wenn das nur nach einer Begr…

Dr. Jens Eckhardt
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Verfasst von
Jens Eckhardt
Dr. Jens Eckhardt
Dr. Jens Eckhardt ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutz-Auditor (TÜV) und IT-Compliance Manager (TÜV) bei Eckhardt Rechtsanwälte Partnerschaft mbB.
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